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Keine Zusicherung im Eilververfahren für die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung, wenn der Umzug nicht erforderlich war

Dass ist die Rechtsauffassung des LSG NRW, Beschluss vom vom 22.03.2013 - L 2 AS 2299/12 B.


Eigene Leitsätze


Keine Erteilung der Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II im Eilververfahren für die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung, denn auch bei bevorstehender Geburt eines zweiten Kindes war der Umzug nicht erforderlich.


Ein Neugeborenes kann im - 26 qm großem Schlafzimmer der Mutter schlafen, eine andere Raumaufteilung war auch möglich. Das die Antragsteller die bisherige Wohnung bereits gekündigt hatten, führt nicht dazu, den Umzug als erforderlich anzusehen.



Ein wirtschaftlich denkender Nichtleistungsempfänger würde sich bei Abwägung für den Verbleib in der bisherigen Wohnung entscheiden, da beide Wohnungen drei Zimmer hätten, aber für die neue Wohnung ca. 130 Euro mehr zu zahlen sei als für die bisherige.


Begründung:


Zwar besteht für einen Leistungsberechtigten, der eine neue Wohnung anmieten möchte, regelmäßig die Notwendigkeit, eine zügige Entscheidung zu treffen, damit die Wohnung nicht ggf. anderweitig vermietet wird.

Dies allein führt jedoch nicht zu einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zusicherung, weil deren Erteilung keine (notwendige) Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages darstellt.

Dem Leistungsberechtigten ist es auch ohne Zusicherung des Leistungsträgers tatsächlich und rechtlich möglich, die von ihm begehrte Wohnung anzumieten. Da der Leistungsberechtigte in seiner Handlungsfreiheit somit vom Verhalten des Antragsgegners unabhängig ist, droht durch die Versagung der Zusicherung als solcher keine Verletzung in eigenen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (LSG NRW Beschluss vom 27.9.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER; SG Chemnitz Beschluss vom 26.07.2012 - S 14 AS 3078/12 ER: Zusicherung ist vorläufiger Regelung nicht zugänglich;

anderer Auffassung LSG NRW Beschluss v. 14.06.2011 - L 7 AS 430/11 B.


Zwischen der Erteilung der Zusicherung und der Übernahme der Mietaufwendungen für die neue Wohnung besteht auch kein zwingender Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non.


Vielmehr ist es für die Bestimmung der Höhe der (nach erforderlichem Umzug) zu erbringenden Mietkosten im Kern ohne Belang, ob eine Zusicherung vorliegt oder nicht, weil die Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der angemessenen Kosten der neuen Unterkunft ist (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R Rn. 27 m.w.N.).

Ist der Umzug i.S.v. § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erforderlich und sind die Kosten der neuen Unterkunft angemessen, sind diese Kosten vom Leistungsträger auch dann zu zahlen, wenn eine Zusicherung nicht vorliegt.

Das in § 22 Abs. 2 SGB II normierte Zusicherungsverfahren ist für den späteren Leistungsanspruch damit nicht konstitutiv sondern hat allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion, deren Ziel es zugunsten des Leistungsberechtigten und der Allgemeinheit ist, den Leistungsberechtigten vor einem unüberlegten Vorgehen zu schützen, also zu verhindern, dass er in eine Notlage gerät, weil er eine neue Wohnung mietet, deren Kosten der Leistungsträger gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht übernimmt (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R Rn. 17).

Jedenfalls dann, wenn der Leistungsträger die begehrte Zusicherung verweigert, weil er die neue Wohnung für zu teuer erachtet, obliegt es der Entscheidung des Leistungsberechtigten, ob er - trotz des dadurch erkennbaren Kostenrisikos - dennoch umzieht oder in der "alten" Wohnung verbleibt, bis der Leistungsträger sein "Einverständnis" mit einer begehrten neuen Wohnung erklärt.

So haben es die Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren gehalten und letztlich eine andere als die zunächst begehrte Wohnung angemietet.

Weder ist es Aufgabe des Eilrechtsschutzes, dem Leistungsberechtigten die Entscheidung über den Abschluss des Mietvertrages über eine vom Leistungsträger für zu teuer erachtete Wohnung zu erleichtern noch kann das Eilverfahren hier überhaupt eine echte Hilfestellung leisten.

Da im Eilverfahren in aller Regel keine abschließende, sondern lediglich eine summarische Prüfung von Tatbestandsmerkmalen erfolgt, würde diese nur vorläufige Entscheidung das Risiko des Wohnungswechsels für den Leistungsberechtigten nicht beseitigen.

Die mit der Zusicherung verfolgte Planungssicherheit dahingehend, ob die neue Wohnung angemessen ist und deren Kosten vom Leistungsträger damit dauerhaft in voller Höhe übernommen werden (vgl. BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R Rn. 19), könnte durch eine - nur vorläufig geltende - Entscheidung im Eilverfahren ohnehin nicht erzielt werden (LSG NRW Beschluss vom 27.9.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER).

Rechtstipps:

1. Ein Umzug ist erforderlich, wenn die bisherige Unterkunft den Unterkunftsbedarf nicht mehr ausreichend deckt, so zB bei bevorstehender Geburt eines Kindes (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.08.2007 - L 28 B 1389/07 AS ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 07.05.2009 - L 8 AS 87/08).


2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER und - L 12 AS 1351/12 B, rechtskräftig, veröffentlicht unter Punkt 1.3 im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW/ 11/2013. 


1. Selbst wenn die Zusicherung für die neue Wohnung im Eilverfahren vorläufig erteilt würde, trägt die Antragstellerin das volle Risiko einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 17.01.2011 - L AS 1914/10 B ER).

2. Zwar wird eine leer stehende Wohnung nur für begrenzte Zeit vom Vermieter zur Verfügung gestellt, gleichwohl entstehen durch die fehlende Zusicherung keine unwiederbringlichen Nachteile, denn bei der Zusicherung bei § 22 Abs. 4 SGB II handelt es sich lediglich um eine Obliegenheit.
Ihre Erteilung ist für die Übernahme künftiger Mietzahlungen nicht Voraussetzung.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten.


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