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Jobcenter streicht Drohung - Hartz IV-Empfänger müssen Vermieter nicht informieren

Eine umstrittene Praxis des Jobcenters Kassel wurde geändert. Halbjährlich werden die 11.000 Hartz IV-Haushalte in der Stadt aufgefordert, eine durch ihren Vermieter unterschriebene Mietbescheinigung vorzulegen.

Bisher hieß es in dem Anschreiben, dass ihnen andernfalls die Unterkunftsleistung gestrichen werden könnte.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts von Januar 2012 ist dies unzulässig. Der Mieter dürfe nicht durch das Jobcenter gezwungen werden, seinen Hartz-IV-Bezug gegenüber dem Vermieter zu offenbaren.

Trotz der richterlichen Entscheidung für den Datenschutz hielt das Jobcenter bis Anfang 2013 an seinem Vorgehen fest.


 „Wir waren davon ausgegangen, dass unsere Kunden zur Vorlage verpflichtet sind“, sagt Jobcenter-Leiter Detlev Ruchhöft.

Im Sozialausschuss der Stadt teilte er jetzt aber mit, dass die Sanktionsdrohung bei Nichtvorlage der Bescheinigung nun gestrichen worden sei.

Um die festgesetzten Mietobergrenzen permanent mit dem örtlichen Mietniveau abgleichen zu können, so wie es das Bundessozialgericht verlange, sei das Jobcenter aber weiter auf die Mitwirkung der Hartz-IV-Empfänger angewiesen.


Deshalb werde weiterhin um die Vorlage der Mietbescheinigung gebeten – einen Zwang und Sanktionen gebe es aber nicht mehr.

Es sei aber im Sinne der Hartz-IV-Bezieher, wenn die Mietobergrenzen der aktuellen Mietentwicklung entsprächen. Dafür sei eine möglichst große Datenbasis nötig.

Quelle: 


Anmerkung: BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11


Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II - Jobcenter durfte nicht mit ehemaligem Vermieter telefonieren

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Teammitglied des Sozialrechtsexperten.

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