Köln - Mit der Einführung der sog. "E-Akte", nach HEGA 05/2012 - 07, in den Kölner Jobcentern, stellt sich auch die Frage nach dem Datenschutz für die Betroffenen "Kunden". Zur Zeit stehen die Jobcenter wegen der hohen Kundenzahl vor massiven organisatorischen wie logistischen Problemen.Weiterlesen: Linke Erwerbslosenorganisation - Einführung der E-Akte in den Jobcentern
Anmerkung:
Dazu passend eine brand, aktuelle Entscheidung des LSG NRW, wo der Leistungsbezieher nach dem SGB II die Löschung der nach § 52 SGB II gewonnenen Daten begehrt und gleichfalls die Verfassungswidrigkeit des § 52 SGB II geltend macht.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2013 - L 7 AS 370/13 B ER rechtskräftig
Nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist der Leistungsträger als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Rechtsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich ist § 52 SGB II.
Zwar werden hinsichtlich dieser Norm verfassungsrechtliche Bedenken unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geäußert (vgl. Münder, Kommentar zum SGB II, 4 Auflage 2011, § 52 Rn. 7 und 8; Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 52 Nr. 6, 6a).
Diese Norm hält der Senat im Hinblick auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung für verfassungsgemäß.
Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben; dieses Recht wird nicht grenzenlos gewährt.
Anmerkung: Ebenso im Ergenis LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 - L 20 AS 39/08.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, freier Mitarbeiter und Sozialberater des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
grenzenlos gewährt wird in Deutschland nur das Recht auf Eigentum.
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