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L.E.O. Köln: Einführung der E-Akte in den Jobcentern

Köln - Mit der Einführung der sog. "E-Akte", nach HEGA 05/2012 - 07, in den Kölner Jobcentern, stellt sich auch die Frage nach dem Datenschutz für die Betroffenen "Kunden". Zur Zeit stehen die Jobcenter wegen der hohen Kundenzahl vor massiven organisatorischen wie logistischen Problemen.
Weiterlesen: Linke Erwerbslosenorganisation - Einführung der E-Akte in den Jobcentern 

Anmerkung:

Dazu passend eine brand, aktuelle Entscheidung des LSG NRW, wo der Leistungsbezieher nach dem SGB II die Löschung der nach § 52 SGB II gewonnenen Daten begehrt und gleichfalls die Verfassungswidrigkeit des § 52 SGB II geltend macht.


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2013 - L 7 AS 370/13 B ER rechtskräftig


Nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist der Leistungsträger als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Rechtsgrundlage für den automatisierten Datenabgleich ist § 52 SGB II.

Zwar werden hinsichtlich dieser Norm verfassungsrechtliche Bedenken unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geäußert (vgl. Münder, Kommentar zum SGB II, 4 Auflage 2011, § 52 Rn. 7 und 8; Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 52 Nr. 6, 6a).

Diese Norm hält der Senat im Hinblick auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung für verfassungsgemäß.

Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben; dieses Recht wird nicht grenzenlos gewährt.

Anmerkung: Ebenso im Ergenis LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2010 - L 20 AS 39/08.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, freier Mitarbeiter und Sozialberater des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.




Kommentare

  1. grenzenlos gewährt wird in Deutschland nur das Recht auf Eigentum.

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