Direkt zum Hauptbereich

Leistungspflicht trotz Unzuständigkeit - Arbeitsagentur leitet Antrag zu spät weiter und muss Hörgerät bezahlen

Darmstadt, den 9. April 2013, 5/2013


Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit auch bei Unzuständigkeit die Kosten für ein Hörgerät übernehmen muss, wenn sie den Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weitergibt.


Stellt ein behinderter Mensch einen Antrag zur Teilhabe, so hat der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit zu prüfen.

Hält er sich für unzuständig und leitet den Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weiter, muss er auch bei Unzuständigkeit leisten.

Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Schwerhörige Frau beantragt Hörgerät

Eine schwerhörige Frau aus Nordhessen beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Kostenübernahme für ein Hörgerät, das sie zur Berufsausübung benötige. Zwei Monaten später teilte ihr die Bundesagentur mit, dass die Krankenversicherung zuständig sei, da es sich nicht um eine berufliche, sondern um eine medizinische Rehabilitation handele.


Bundesagentur zur Zahlung verurteilt


Die Darmstädter Richter folgten zwar dem Einwand der Bundesagentur, dass es sich um eine Leistung der medizinischen und nicht der beruflichen Rehabilitation handele.

Dennoch verurteilten sie die Bundesagentur zur Zahlung, da sie den Antrag der behinderten Frau nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weitergeleitet habe.

Die Bundesagentur müsse daher die Kosten für das Hörgerät erstatten, obgleich hierfür eigentlich die Krankenkasse zuständig gewesen wäre.


(AZ L 6 AL 160/09 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter
www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage hier:


LSG Hessen, Urteil vom 12.12.2012 - L 6 AL 160/09 - Volltext


Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...