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Sanktion- Der pauschale Vortrag ihrer Bevollmächtigten, es könne nicht zulässig sein, dass zwei Leistungsbeziehern nur ein Betrag von 0,90 EUR ausgezahlt werde, ist nicht geeignet einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen

Der pauschale Vortrag ihrer Bevollmächtigten, es könne nicht zulässig sein, dass zwei Leistungsbeziehern nur ein Betrag von 0,90 EUR ausgezahlt werde, ist nicht geeignet einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, so die Meinung des LSG NRW , Beschluss vom 05.04.2013 - L 19 AS 529/13 B ER rechtskräftig.

Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten einer Selbsthilfe erfolglos ausgeschöpft hat (vgl. LSG NRW Beschluss vom 08.02.2013 - L 19 AS 165/13 B ER).

Im Regelfall ist einem Antragsteller zuzumuten - auch im Hinblick auf die Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide - im Fall der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, die Entscheidung über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2011 - L 5 AS 342/10 B ER -; LSG Thüringen, Beschluss vom 14.09.2011 - L 10 AL 434/10 ER -).

dazu: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2011 - L 5 AS 342/10 B ER

In Fällen, in denen wie hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellt wird, sind allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen.

Leistungsbegehren in so genannten Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X betreffen nämlich bestandskräftige Bescheide, die bis zu ihrer Aufhebung für alle Beteiligten bindend sind.

Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, ist es den Antragstellern im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2008, L 2 B 96/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2006, L 7 AS 384/05 ER).

Wegen der besonders strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden.

Solche erhebliche Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Existenz der Antragsstellerin sind nicht glaubhaft gemacht, denn z. Bsp. von der Möglichkeit der Beantragung von ergänzenden Sachleistungen und geldwerten Leistungen wurde trotz Hinweis kein Gebrauch gemacht.

Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich. Wir kämpfen für Ihre Rechte.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.

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