Hinreichende Erfolgsaussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH - Waffengleichheit - keine Gewährung von PKH-
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 11.04.2011, - L 5 B 218/07 AS -
Grundsätzlich wirken sich bei gebundenen Verwaltungsakten bloße Begründungsmängel nicht auf die Rechtmäßigkeit der Regelung (Verfügungssatz) aus und rechtfertigen nicht die Aufhebung des Bescheids (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az.: B 11 AL 85/99 R, RN 20; unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. August 1988, Az.: 8 C 29/87, RN 12f.).
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Artikel 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a RN 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000 S. 1936).
Die Gewährung von PKH kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143900&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Grundsätzlich wirken sich bei gebundenen Verwaltungsakten bloße Begründungsmängel nicht auf die Rechtmäßigkeit der Regelung (Verfügungssatz) aus und rechtfertigen nicht die Aufhebung des Bescheids (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az.: B 11 AL 85/99 R, RN 20; unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. August 1988, Az.: 8 C 29/87, RN 12f.).
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Artikel 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a RN 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000 S. 1936).
Die Gewährung von PKH kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19).
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