OLG Düsseldorf, 27.02.2011 II-7 UF 99/10 l Hier gehts zum Urteil>>>>
Das Oberlandesgericht hat die Klage eines Sozialhilfeträgers, der Leistungen für die Heimunterbringung der Mutter der Beklagten erbracht hatte wegen mangelnder Leistungsfähigkeit abgewiesen. Leistungsmindernd wurde auch die wöchentlichen Besuche der Tochter bei der Mutter in dem 58 Kilometer entfernt liegenden Heim berücksichtigt. Hierfür wurde monatlich ein Betrag in Höhe von 126,53 Euro abgezogen. Die Berechnung erfolgt nach den Düsseldorfer Unterhaltsleitlinien wonach für die ersten 30 km 0,30 Euro und für jeden weiteren km 0,20 Euro abgezogen werden können. Die Revision wurde zugelassen.
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