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Klagegegner bei Kündigung eines Ein-Euro-Jobs durch den Massnahmeträger ist der Massnahmeträger und nicht das Jobcenter

Sozialgericht Berlin, 20.07.11- s 55 AS 41075/09

Nach Ansicht des SG Berlin ist der Massnahmeträger nicht nur unselbstständiges Werkzeug des Jobcenters und ist daher Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren. In allen Fällen empfiehlt es sich,  Jobcenter und Massnahmeträger gleichzeitig zu verklagen. Prozesskostenhilfe muss im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei nur teilweisen Erfolgsaussichten gewährt werden.


Anmerkung von Willi 2: Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bei einem einheitlichen Streitgegenstand - wie vorliegend - die teilweise Erfolgsaussicht des Begehrens (siehe Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.06.2011, -   L 19 AS 48/11 B -;    LSG NRW Beschluss vom 14.04.2008 - L 19 B 27/08 AS).

Kommentare

  1. Kündigung des Massnahmeträgers. Klage gegen diesen beim SG. Dazu kann ich nur sagen, dass dies nicht zutrifft. Mir wurde vom Massnahmeträger vollkommen ungerechtfertigt, ohne jedlichen Grund, ohne jemals eine Abmahnung nach vier Jahren im Ein-Euro-Job gekündigt. Die Klage wurde vom Arbeitsgericht Berlin an das Sozialgericht weitergeleitet, da AG nicht zuständig. Der Richter am SG entschied: Gerichtskosten über 470 Euro, da kein privilegiertes Verfahren. Damit wurde auch Prozesskostenhilfe abgelehnt, da falscher Beklagter, es hätte das Jobcenter verklagt werden müssen. Klage keine Aussicht auf Erfolg. Rücknahme empfohlen. D.h. für mich nun Gerichtskosten, Anwaltskosten für eine vollkommen ungerechtfertigte Kündigung. Zudem erhielt ich unwahre, mit Fehlern gespickte Zeugnisse für die vier Jahre, die alle gleich lauten. Auch dagegen ist laut Jobcenter nichts einzuwenden, da ich dies mit dem Massnahmeträger im Vertrag, den ich unterschreiben musste, individuell vereinbart, somit das Jobcenter nichts zu tun hätte. Auch der Richter am SG schliesst sich dem an.

    Kurzum, man ist als Ein-Euro-Jobber vollkommen rechtlos. Der Massnahmeträger kann mit den ihm vom Jobcenter zugewiesenen Leuten machen, was er will.

    Und klagen kann man nur gegen das Jobcenter!! Also es ist ja schon gut, wenn Sie empfehlen, beide zu verklagen, doch Massnahmeträger geht nicht, der darf für das Jobcenter kündigen. Er muss einfach nur behaupten, es sei mit dem Jobcenter abgesprochen. Warum das Jobcenter die Abberufung nicht selber ausspricht, dem Ein-Euro-Jobber erst einmal anhört, dies ist vollkommen unerklärlich. Das Jobcenter verklagen? Wie denn, wenn keine Sanktion erfolgte? Also muss man mit dem Makel eines ungerechtfertigten Rausschmisses leben - und das auch noch, nachdem der Massnahmeträger alle Teilnehmer über den Inhalt der fristlosen Beendigung informiert hatte. Das der Massnahmeträger der falsche Beklagte ist, dadurch die Klage aussichtlos, keine Prozesskostenhilfe gewährt wird und kein privilegiertes Verfahren am Sozialgericht stattfindet (Gerichtskosten mit Streitwert 5000 Euro zu zahlen sind, bei Klagerücknahme "nur" 1/3 davon) dass haben 3 Anwälte und der Richter am Arbeitsgericht nicht gewusst und erkannt.

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