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BA und BMAS bestätigen Sichtweise des Erwerbslosen Forum - Sanktionierungen wegen Bildungspaket sind rechtwidrig

Berlin/Bonn – Das Erwerbslosen Forum Deutschland und die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitsloser (KOS) sind in ihrer Auffassung von der Bundesagentur für Arbeit (BA) bestätigt worden, dass die Androhung der kompletten Leistungseinstellung im Zusammenhang mit Anträgen auf das Bildungspaket „nach Einschätzung der BA sogar rechtswidrig sind. Denn es können in der Tat keine Leistungen zum Lebensunterhalt gekürzt oder eingestellt werden, nur weil einige Nachweise für Leistungen aus dem Bildungspaket fehlen“, so die BA in ihrer heutigen Pressemitteilung (BA-Presseinfo Nr. 45). Auch für das Bundesministerium für Arbeit- und Soziales „reicht es in Fällen der rückwirkenden Erbringung (ab Jahresbeginn) aus, wenn Aufwendungen glaubhaft gemacht werden. Der Nachweis der genauen Höhe ist bei der rückwirkenden Beantragung aus BMAS-Sicht nicht zwingend erforderlich (d.h., es müssen auch die Belege nicht lückenlos vorliegen). Sonst machte eine pauschalierte Erstattung, so wie sie für die rückwirkende Erbringung z.B. beim Mittagessen vorgesehen ist, keinen Sinn“ heißt es in einem Schreiben, dass dem Erwerbslosen Forum Deutschland vorliegt(1). 

„Damit steht fest, dass die Leistungen aus dem Bildungspaket rückwirkend gewährt werden müssen, ohne dass dafür Belege vorgelegt werden müssen. Es geht dabei immerhin um 108 Euro jeweils 26 Euro monatlich für das Schulmittagessen und 10 Euro für Teilhabe. Eltern sollten sich jetzt nicht mehr von den Behörden abspeisen lassen, sondern diesen Betrag für ihre Kinder einfordern“, so Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland.


Quelle: Erwerbslosen Forum Deutschland , weiter hier lesen: http://www.erwerbslosenforum.de/

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  1. Anmerkung: Von Glubhaftmachung steht nichts im Gesetz. Eine Glubhaftmachung ist nur zulässig, wenn dies eine Rechtsvorschrift vorzsieht (§ 23 Abs.1 SGB X). Alledings muss der Hilfebedarf im Bereich des Schulbedarfspaketes nicht durch Urkunden (Quittungen) oder ähnliches nachgewiesen werden. Da die Jobcenter den Sachverhalt von Amtswegen ermittlen, können sie in Zweifelsfällen beim Schulträger nachfragen, ob der Leistungsberechtige sein Schulessen bezahlt hat.

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