Von der Erstattungspflicht(§ 36a SGB II) sind keine Kosten für die Erstausstattung einer neuen Wohnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. (= § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II n.F.) nach Verlassen des Frauenhauses erfasst.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. (= § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II n.F),(§ 36a SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.07.2011, - L 12 AS 2155/10 - ,Revision zugelassen
Eine solche Kostenerstattung ist weder nach dem Wortlaut des § 36a SGB II, dem systematischen Standort der Norm im Gefüge der Zuständigkeit, ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck geboten.
Für die Kosten der Erstausstattung einer neuen Wohnung nach Verlassen des Frauenhauses ist grundsätzlich der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt, denn der Bedarf nach einer Erstausstattung für die Wohnung entsteht erst mit dem tatsächlichen Umzug .
Schon der Wortlaut ("Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus") spricht dafür, dass gerade nur diejenigen Kosten Gegenstand der Erstattungspflicht sein sollen, die nur in der Zeit angefallen sind, in der sich die betroffenen Personen im Frauenhaus aufgehalten habe. Erstattungsfähig sind mithin solche Kosten, die aufgrund der Zufluchtnahme der betroffenen Person im Frauenhaus beim hierfür zuständigen kommunalen Träger verursacht worden sind (Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 36a Rdnr. 19).
Die neue Wohnung, für welche die Erstausstattungsbeihilfe gewährt worden ist, wurde jedoch nicht schon während des Aufenthalts im Frauenhaus, sondern erst danach bezogen, wenn auch im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind auch nicht für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus, sondern erst danach entstanden und damit nicht aufgrund der Zufluchtnahme, so wie auch der eigentliche Bedarf nach einer Erstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (a.F.) erst mit dem (tatsächlichen) Umzug in die neue Wohnung entsteht (so zutr. SG Dortmund 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09 - ).
Bei diesem den gesetzlichen Regelungen in §§ 36a, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II entsprechenden zeit- und bedarfsbezogenen Verständnis für die Erstausstattung, das sich auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus bezieht, ist es auch unerheblich, ob die Bewilligung der entsprechenden Beihilfe bereits während des laufenden Aufenthalts erfolgt ist, weil ein entsprechender Bedarf nach Ende des Aufenthalts bereits absehbar war (so aber SG Aachen 20.07.2007 - S 8 AS 17/07 - Rdnr. 15 ).
Denn dies ändert nichts daran, dass es sich nicht um eine Leistung handelt, die für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus erbracht wird, so wie dies bei den Unterkunftskosten (§ 22 SGB II) sowie den Kosten für tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 16a Nr. 1 und 3 SGB II n.F. der Fall ist (s. zu Letzteren LSG NRW 23.02.2010 - L 1 AS 36/09 - Rdnr. 27 ff. ).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143959&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Sozialgericht Dortmund Urteil vom 09.03.2011, - S 57 (37) AS 129/09 -
Für die Kosten der Erstausstattung einer neuen Wohnung nach Verlassen des Frauenhauses ist grundsätzlich der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt, denn der Bedarf nach einer Erstausstattung für die Wohnung entsteht erst mit dem tatsächlichen Umzug (vgl. Sozialgericht Stade, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: S 17 AS 613/10 ER, veröffentlicht in juris, m.w.N.; Münder in: LPK-SGB II, 3. Auflage, § 23 Rdnr. 47; a. A. Sozial-gericht Aachen, Urteil vom 20.07.2007, Az.: S 8 AS 17/07; Nr. 4 des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.07.2009, Az.: II B 4 – 3761; Schoch in: LPK-SGB II, 3. Auflage, § 36 a Rdnr. 8).
Geht man von einer grundsätzlichen Verpflichtung des kommunalen Trägers des Zuzugsortes zur Leistungserbringung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II aus, besteht keine besondere Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben (so auch Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 36 a Rdnr. 11).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.07.2011, - L 12 AS 2155/10 - ,Revision zugelassen
Eine solche Kostenerstattung ist weder nach dem Wortlaut des § 36a SGB II, dem systematischen Standort der Norm im Gefüge der Zuständigkeit, ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck geboten.
Für die Kosten der Erstausstattung einer neuen Wohnung nach Verlassen des Frauenhauses ist grundsätzlich der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt, denn der Bedarf nach einer Erstausstattung für die Wohnung entsteht erst mit dem tatsächlichen Umzug .
Schon der Wortlaut ("Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus") spricht dafür, dass gerade nur diejenigen Kosten Gegenstand der Erstattungspflicht sein sollen, die nur in der Zeit angefallen sind, in der sich die betroffenen Personen im Frauenhaus aufgehalten habe. Erstattungsfähig sind mithin solche Kosten, die aufgrund der Zufluchtnahme der betroffenen Person im Frauenhaus beim hierfür zuständigen kommunalen Träger verursacht worden sind (Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 36a Rdnr. 19).
Die neue Wohnung, für welche die Erstausstattungsbeihilfe gewährt worden ist, wurde jedoch nicht schon während des Aufenthalts im Frauenhaus, sondern erst danach bezogen, wenn auch im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind auch nicht für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus, sondern erst danach entstanden und damit nicht aufgrund der Zufluchtnahme, so wie auch der eigentliche Bedarf nach einer Erstausstattung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (a.F.) erst mit dem (tatsächlichen) Umzug in die neue Wohnung entsteht (so zutr. SG Dortmund 09.03.2011 - S 57 (37) AS 129/09 - ).
Bei diesem den gesetzlichen Regelungen in §§ 36a, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II entsprechenden zeit- und bedarfsbezogenen Verständnis für die Erstausstattung, das sich auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus bezieht, ist es auch unerheblich, ob die Bewilligung der entsprechenden Beihilfe bereits während des laufenden Aufenthalts erfolgt ist, weil ein entsprechender Bedarf nach Ende des Aufenthalts bereits absehbar war (so aber SG Aachen 20.07.2007 - S 8 AS 17/07 - Rdnr. 15 ).
Denn dies ändert nichts daran, dass es sich nicht um eine Leistung handelt, die für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus erbracht wird, so wie dies bei den Unterkunftskosten (§ 22 SGB II) sowie den Kosten für tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 16a Nr. 1 und 3 SGB II n.F. der Fall ist (s. zu Letzteren LSG NRW 23.02.2010 - L 1 AS 36/09 - Rdnr. 27 ff. ).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143959&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Sozialgericht Dortmund Urteil vom 09.03.2011, - S 57 (37) AS 129/09 -
Für die Kosten der Erstausstattung einer neuen Wohnung nach Verlassen des Frauenhauses ist grundsätzlich der Leistungsträger zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die auszustattende Wohnung liegt, denn der Bedarf nach einer Erstausstattung für die Wohnung entsteht erst mit dem tatsächlichen Umzug (vgl. Sozialgericht Stade, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: S 17 AS 613/10 ER, veröffentlicht in juris, m.w.N.; Münder in: LPK-SGB II, 3. Auflage, § 23 Rdnr. 47; a. A. Sozial-gericht Aachen, Urteil vom 20.07.2007, Az.: S 8 AS 17/07; Nr. 4 des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.07.2009, Az.: II B 4 – 3761; Schoch in: LPK-SGB II, 3. Auflage, § 36 a Rdnr. 8).
Geht man von einer grundsätzlichen Verpflichtung des kommunalen Trägers des Zuzugsortes zur Leistungserbringung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II aus, besteht keine besondere Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben (so auch Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, § 36 a Rdnr. 11).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Schon das Urteil des BSG v. 23.05.2012 - B 14 AS 156/11 R gelesen? Demnach ist die Erstausstattung doch von dem bisher örtlich Zuständigen Träger zu übernehmen und somit auch erstattungsfähig.
AntwortenLöschen