Direkt zum Hauptbereich

Mehr Recht für Arme

Anwaltliche Vertretung von Hartz-IV-Beziehern ist vielfach ein Minusgeschäft. Die dafür verantwortliche Gebührenregelung hat das Bundesverfassungsgericht gekippt.

Von Ralf Wurzbacher

Hartz-IV-Bezieher haben ab sofort bessere Karten, juristischen Beistand im Streit mit ihrem Jobcenter zu erhalten. Nach einem noch unveröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August müssen die im Sozialrecht außergerichtlich erlangten Gebühreneinnahmen vollständig beim mit der Angelegenheit befaßten Anwalt verbleiben. Bisher wurden die entsprechenden Bezüge in aller Regel erheblich beschnitten, wodurch sich eine Vertretung von sozial Hilfsbedürftigen ökonomisch nicht rechnete.

 Der Karlsruher Richterspruch ist inzwischen gültige Rechtslage, die nötige Gesetzesänderung wurde vom Bundestag bereits beschlossen.


Zitat: Das Bundesjustizministerium hatte schon im Verlauf des Verfahrens vor dem höchsten deutschen Gericht in einer Stellungnahme Handlungsbereitschaft signalisiert und umgehend eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die in der Zwischenzeit vom Parlament verabschiedet wurde. Die Eilfertigkeit der politisch Verantwortlichen ist auch ein Hinweis darauf, wie haltlos der frühere Rechtszustand war. Daß dieser überhaupt so lange Bestand hatte, erklärt Lorenz damit, daß »arme, sozial bedürftige Menschen einfach keine Lobby« hätten. Dagegen nannte er die Motive für die alte Gebührenregelung »sehr durchsichtig«. Sozialgerichtsprozesse kämen den Staat teuer zu stehen. »Man will die Kosten möglichst tief drücken, damit das Staatssäckel nicht zu stark belastet wird«.



Weiter:  Mehr Recht für Arme (Tageszeitung junge Welt) Das Landessozialgericht München hat dies in einer Entscheidung vom
 04.03.2011 L 15 SF 11/09 auch so gesehen. Wer auf meinem Vortrag bei der Anwaltakademie in Frankfurt am Mai im Mai diesen Jahres war, hat von dieser Entscheidung gewusst. Wenn man einen Mandanten vertrat der zunächst Beratungshilfe und dann Prozesskostenhifel hatte, dann musste man das Widerspruchsverfahren kostenfrei miterledigen und wenn man vom Mandanten die 10 Euro nicht nahm erhielt man sogar weniger Vergütung.


http://www.jungewelt.de/2011/09-16/004.php

Unser Dank gilt Willy V. für die Übersendung des Artikels.

Zusatz das LSG München hat diese in einer Entscheidung vom  

Kommentare

  1. Es sieht natürlich jeder aus seiner Warte, aber dass sich "eine Vertretung von sozial Hilfsbedürftigen ökonomisch nicht rechnete" würde ich ernsthaft bezweifeln. Dafür gibt es zu viele Anwälte, die gezielt in der Arge werben oder bei jeder Kleinigkeit zum Rechtsweg raten, für den Leistungsempfänger kostet es ja eh nichts.

    AntwortenLöschen
  2. Das war schon eine merkwürdige Entscheidung des Gesetzgebers, dass man bei vorheriger Beratungshilfe und anschließender Prozesskostenhilfe weniger Vergütung erhielt als wenn man nur im Klageverfahren tätig war. Ein Senat des BAy LSG hat das auch so gesehen. Übrigens, wer mit Hartz IV Geld verdienen will muss schon verdammtgut und schnell sein.

    AntwortenLöschen
  3. War ein Grund, warum ich damals von meiner Idee Sozialrecht anzubieten sehr schnell wieder abgekommen bin.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...