Gem. §§ 53,54 SGB XII kann ein behinderter Sozialhilfeempfänger Anspruch haben auf Übernahme der Kosten an einer Gruppenfahrt in den Center-Park.
§§ 53,54 SGB XII
Sozialgericht Stade Beschluss vom 22.06.2011, - S 19 SO 60/11 ER -
Bei der geplanten Gemeinschaftsreise handelt es sich um eine solche Maßnahme, die zur Förderung von Begegnungen und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen geeignet ist und bei welcher die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungs-hilfe erfüllt werden kann. Abgesehen davon, dass die Leistungskataloge der Eingliede-rungshilfe nur beispielhaften Charakter haben und nicht abschließend sind, reicht es be-reits aus, dass durch die Reise seiner Tagesstättengruppe die Begegnung mit nicht be-hinderten Menschen gefördert wird. Auch wenn nach den laut Planung beabsichtigten Aktivitäten der Umgang und der Kontakt zu nicht behinderten Menschen nicht im Vorder-grund steht, wird durch die Gemeinschaftsreise eine solche Kontaktaufnahme zumindest gefördert. Erforderlich sind keine zielgerichteten und geplanten Kontakte mit nicht behin-derten Menschen; vielmehr ist § 58 SGB IX als zentrale Anspruchsgrundlage für alle Hil-fen zu verstehen, die erforderlich und geeignet sind, den gesellschaftlichen Kontakt des nicht behinderten Menschen im Rahmen des ihm Möglichen in dem Maße zu fördern, wie er auch unter Nichtbehinderten üblich ist (vgl. Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX § 55 Rz 3).
Einzubeziehen und ausreichend ist daher auch die Förderung der Binnenbeziehung einer Gruppe, dh die Förderung von persönlichen Kontakten untereinander und des Ge-meinschaftsgefühls. Nicht nur bei behinderten Menschen sind nach allgemeiner Erfah-rung gemeinschaftliche Reisen in einer Gruppe besonders geeignet, persönliche Bezie-hungen, Kontakte und die Kompetenz im Umgang mit anderen Teilnehmern aufzubauen bzw zu verstärken und diese in einem veränderten Umfeld zu erproben. Für behinderte Menschen, deren möglichst weitgehende Gleichstellung die Vorschrift zum Ziel hat, gilt dies erst recht; für sie sind zudem die hierdurch vermittelten Erfahrungen für den Um-gang auch mit nicht behinderten Menschen und damit für eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von besonders großer Bedeutung. Hinzu kommt, dass gerade in fremder Umgebung sich Kontakte mit nicht behinderten Personen, beispielsweise beim Kochen, bei Restaurantbesuchen oder anderen Aktivitäten sich immer wieder ergeben können. Die Gemeinschaftsreise ist damit durchaus geeignet, die Folgen der Behinderung zu mil-dern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern iSv § 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144192&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sozialgericht Stade Beschluss vom 22.06.2011, - S 19 SO 60/11 ER -
Bei der geplanten Gemeinschaftsreise handelt es sich um eine solche Maßnahme, die zur Förderung von Begegnungen und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen geeignet ist und bei welcher die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungs-hilfe erfüllt werden kann. Abgesehen davon, dass die Leistungskataloge der Eingliede-rungshilfe nur beispielhaften Charakter haben und nicht abschließend sind, reicht es be-reits aus, dass durch die Reise seiner Tagesstättengruppe die Begegnung mit nicht be-hinderten Menschen gefördert wird. Auch wenn nach den laut Planung beabsichtigten Aktivitäten der Umgang und der Kontakt zu nicht behinderten Menschen nicht im Vorder-grund steht, wird durch die Gemeinschaftsreise eine solche Kontaktaufnahme zumindest gefördert. Erforderlich sind keine zielgerichteten und geplanten Kontakte mit nicht behin-derten Menschen; vielmehr ist § 58 SGB IX als zentrale Anspruchsgrundlage für alle Hil-fen zu verstehen, die erforderlich und geeignet sind, den gesellschaftlichen Kontakt des nicht behinderten Menschen im Rahmen des ihm Möglichen in dem Maße zu fördern, wie er auch unter Nichtbehinderten üblich ist (vgl. Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX § 55 Rz 3).
Einzubeziehen und ausreichend ist daher auch die Förderung der Binnenbeziehung einer Gruppe, dh die Förderung von persönlichen Kontakten untereinander und des Ge-meinschaftsgefühls. Nicht nur bei behinderten Menschen sind nach allgemeiner Erfah-rung gemeinschaftliche Reisen in einer Gruppe besonders geeignet, persönliche Bezie-hungen, Kontakte und die Kompetenz im Umgang mit anderen Teilnehmern aufzubauen bzw zu verstärken und diese in einem veränderten Umfeld zu erproben. Für behinderte Menschen, deren möglichst weitgehende Gleichstellung die Vorschrift zum Ziel hat, gilt dies erst recht; für sie sind zudem die hierdurch vermittelten Erfahrungen für den Um-gang auch mit nicht behinderten Menschen und damit für eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von besonders großer Bedeutung. Hinzu kommt, dass gerade in fremder Umgebung sich Kontakte mit nicht behinderten Personen, beispielsweise beim Kochen, bei Restaurantbesuchen oder anderen Aktivitäten sich immer wieder ergeben können. Die Gemeinschaftsreise ist damit durchaus geeignet, die Folgen der Behinderung zu mil-dern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern iSv § 53 Abs 3 Satz 1 SGB XII.
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