§ 32 Abs. 5 SGB XII.§ 42 S. 1 Nr. 4 SGB XII, § 12 Abs. 1c Satz 5 VAG Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 19.07.2011, - L 8 SO 26/11 Das LSG München hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger auch dann Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen hat, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif als Basistarif gewählt hat. Aufwendungen nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB V würden nur übernommen, soweit sie angemessen seien. Es bestehe daher nur ein Anspruch auf Kostenübernah-me von Beiträgen, die Leistungen der Krankenkasse im Umfang des Basistarifs si-cherstellten. Dafür genüge in den meisten Fällen die Erstattung des halben Basis-tarifs, wenn die Beitragshöhe für die Dauer der Hilfebedürftigkeit unter den Vor-aussetzungen des § 12 Abs. 1c VAG kraft Gesetzes um die Hälfte vermindert ist. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Die bereits vor dem 1. Januar 2009 privat kran-kenversicherte Klägerin habe schon keine rechtliche Möglichkeit gehabt, ihren Versicherungsv...
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