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Ist denn schon Weihnachten? Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 07.09.2012, - L 18 AS 1832/12 B PKH


Bewilligung von PKH zur Klärung der streitigen Rechtsfrage - Höhe des Abzugs einer Pauschale für Kochenergie von den Unterkunftskosten.

Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von PKH ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts und dessen Befriedigung durch die Staatskasse von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird (vgl § 59 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Dem Unbemittelten ist daher gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Die Erforderlichkeit iSv § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl BVerfGE 63, 380 (394)).


Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10).


Dabei darf die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, nicht auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko reduziert werden.

Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist (vgl BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 - mwN).


Übrigen erscheint es - worauf das BVerfG (aaO) ausdrücklich hinweist - keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10


Bundesverfassungsgericht mahnt verfassungsgemäßen Umgang mit der Prozesskostenhilfebewilligung an


Bevollmächtigter war: Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann


"Das Bundesverfassungsgericht hat die Bagatellrechtsprechung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg gekippt.


Mit Beschluss des BVerfG vom 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10 wurde eine Entscheidung des 10. Senates des LSG Berlin-BRB vom 11.01.2010 aufgehoben(vgl hierzu LSG Berlin Brb 11.03.2011 L 10 SF 295/10 B PKH juris mit weiteren Nachweisen).

Es ging um Kosten der Heizung iHv 7 EUR monatlich und 42 EUR in einem halben Jahr."

Hinweis:

Kein Recht auf Prozess um 20 Cent Hartz IV -

Für einen Leistungsberechtigten, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung nach § 41 Abs 2 SGB II aF geltend macht, besteht kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis(vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012,- B 14 AS 35/12 R).


Jetzt meinen Leser, warum bewilligt das LSG Berlin PKH und RA bei einem Bagatellbetrag von 0,32 EUR, wenn das BSG mit Urt. vom 12.07.2012,- B 14 AS 35/12 R kein Rechtschutzbedürfnis bei 20 Cent gesehen hat.

Sie meinen - "Wenn schon das ganze Verfahren nicht zulässig ist,..." falsch gedacht!


Antwort:


1. Bewilligung von PKH zur Klärung der streitigen Rechtsfrage - Höhe des Abzugs einer Pauschale für Kochenergie von den Unterkunftskosten.


Lässt sich ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der für das Kochen in der Regelleistung enthalten sein soll, nicht finden, hat ein entsprechender Abzug von den Heizkosten im Falle der Versorgung mit Gas für Haushaltsenergie zu unterbleiben(BSG,Urt. v. 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 42).


2. SG Nordhausen, rechtskräftiger Beschluss v. 27.07.2012,- S 12 AS 6845/10


"Ein Eingriff in sog. Reflexrechte, das heißt in Rechtspositionen, die auf Normen beruhen, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen sollen und nur als Nebenwirkung dem Individualinteresse zu Gute kommen, ohne daß die Norm dies beabsichtigt, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen (Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 18. Mai 2011, Az. S 12 AS 2110/10 und Beschluss vom 29. Juni 2011, Az. S 12 AS 2675/10, m.w.N.; vgl. auch die Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 18/12 zum Urteil vom 12. Juli 2012, Az. B 14 AS 35/12 R: 



Für einen Leistungsberechtigten, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung in § 41 Abs. 2 SGB II geltend macht, besteht kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis.


Eine Verletzung dieser aus der Rundungsregelung resultierenden Beschwerde ist auch für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen wirtschaftlich so geringfügig, daß sie die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht rechtfertigt.)".









Kommentare

  1. Endlich einmal eine Entscheidung, die zu Gunsten Rechtsunkundiger getroffen wurde.
    Es steht aber leider nicht jedem ein RA Zimmermann zur Verfügung.

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