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Höhere Mietzuschüsse für Hartz-IV-Empfänger

Wohnrichtlinie des Kreises aktualisiert - KÖNIGS WUSTERHAUSEN


Hartz-IV-Empfänger haben künftig Anspruch auf höhere Mietzuschüsse.

Hintergrund ist die aktualisierte Richtlinie des Kreises zu den sogenannten Kosten für Unterkunft. Die Richtlinie legt fest, wie hoch die Miete eines Hartz-IV-Empfängers maximal sein darf. In der aktualisierten Fassung wurde die Preisobergrenze um 4,9 Prozent angehoben.

„Zum derzeitigen Zeitpunkt kann man noch nicht sagen, ob das für die Betroffenen die Situation auf dem Wohnungsmarkt entspannen wird“, sagt Ingo Rießland, Sachgebietsleiter im Sozialamt. Er gehe aber davon aus, dass die Wohnungsknappheit in der Region „ein Problem ist, das mittelfristig auf der Tagesordnung bleibt“.

In der Wohnrichtlinie sind die Gemeinden des Kreises in fünf Preisgruppen eingeteilt. Unterschieden wird zudem danach, wie viele Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Demnach liegt Königs Wusterhausen preislich gesehen gemeinsam mit Bestensee und Lübben im Mittelfeld. In einem Singlehaushalt darf die Nettokaltmiete künftig höchstens 5,17 Euro pro Quadratmeter betragen. Bislang lag die Obergrenze bei 4,93 Euro.

Dass Wildau für Mieter ein teureres Pflaster ist, spiegelt auch die Wohnrichtlinie wider.

So bekommen Hartz-IV-Empfänger für eine Wohnung in Wildau einen Zuschuss von 5,77 Euro pro Quadratmeter. Eine 50 Quadratmeter große Wohnung dürfte demnach kalt maximal 289 Euro kosten. Bislang waren maximal 275 Euro erlaubt.

Die mit Abstand teuerste Preiskategorie bildet Schönefeld. Das Limit für eine bezuschusste Wohnung beträgt dort 6,39 Euro. Vor der Aktualisierung waren es 30 Cent weniger.

Eine Singlewohnung von 50 Quadratmetern darf nun knapp 320 Euro kalt kosten, zuvor waren es 304 Euro.

In Eichwalde, Schulzendorf und Zeuthen beträgt die Obergrenze für die Nettokaltmiete nun 4,65 Euro pro Quadratmeter (vorher 4,43 Euro). In Heidesee, Mittenwalde und im Schenkenländchen werden künftig 3,52 Euro (vorher 3,36 Euro) gezahlt. (Von Viktoria Bittmann)

Kommentare

  1. Die Sprachwahl ist ja schon in Richtung JC-sprech gehalten. Es gibt Richtlinien keine Höchstgrenzen, sondern Richtwerte, die beim Überschreiten des Richtwertes an sich eine Prüfung des Grundes im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes benötigen.

    Die KdU als "Zuschuss" im Übrigen zu bezeichnen, als sei es standardmäßig so, dass die Mietkosten (fast) nie vollständig übernommen werden, was wohl kaum die Idee des Gesetzgebers war.

    Die minimalen Steigerungen dürften wohl auch einfach eine jahresbedingte Anpassung sein.

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  2. Ich gebe Anonym (lege dir mal ein ausagekräftiges Pseudonym zu) recht. Was heißt hier "Zuschuß"? Ein Zuschuß ist, wenn jemand einem anderen einen Teil der Kosten eines seiner Ausgabeposten übernimmt.
    Die Kosten der Unterkunft sind kein Zuschuß, sie gehören übernommen. Punkt aus, basta.

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