Ein unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zunächst bestehender Anspruch auf Zusicherung entfällt mit Abschluss eines Mietvertrages
Zur Übernahme der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGBII - Zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II - Zur Übernahme einer Mietkaution und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II - Umzugsgrund gegeben aufgrund der Räumung der bisherigen Wohnung So geurteilt vom Sozialgericht Stade mit Beschluss vom 11.10.2011, - S 28 AS 669/11 ER - Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kom-munale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Vorliegend ist ein Bedürfnis des Antragstellers, von dem Antragsgegner eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erwirken, geg...