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Es reicht! Ein KEA erklärt sich - Ein Leben mit dem Amt


Die soziale Lage in der Bundesrepublik Deutschland, in ganz Europa und der restlichen Welt ist nicht mehr hinzunehmen. Ein zügelloser Kapitalismus uferte (erneut) endgültig aus und als Betroffener und Verlierer dieses menschenverachtenden Systems bleiben einem nur die Akzeptanz der Opferrolle oder aber die Flucht nach vorn.

Ein Leben mit dem Amt

Seit Beendigung meiner Schulzeit bestand mein Lebenslauf einzig daraus, mich von Ämtern verwalten zu lassen oder dem gescheiterten Versuch der Verfolgungsbetreuung zu entgehen. Berufsvorbereitungsjahr, geförderte Ausbildung, jobben als Aufstocker, Leistungsbezug, Maßnahmen. Wohin man auch geht, der Staat sitzt einem gängelnd im Nacken. Wer nicht das Glück hat, einen angemessen bezahlten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu bekommen, wird zum Halmapüppchen degradiert, das man nahezu beliebig von einer Fit-für-den-nicht-vorhandenen-Job-Maßnahme zur nächsten schicken, zurück auf Start setzen kann oder schlimmstenfalls außerhalb des Spielfelds zu parken. Bis auf Weiteres oder halt bis zum Tod.

Aufgewachsen im Osten und mitten in der "Generation Krise"

Mit Beginn der gesellschaftlich hochgejubelten Wiedervereinigung war die permanente Perspektivlosigkeit ein ständiger Begleiter. Schon sehr früh bot die kapitalistische, auf Konkurrenzprinzip gebaute Ellenbogengesellschaft keinerlei Anreiz, ?erfolgreich sein zu wollen. Der wohlhabende, ausgrenzende Täterstaat Deutschland erzeugte nichts als Ekel und Abscheu. Ein ständiger Kampf entgegen jeder freien Selbstbestimmung oder gar Zuversicht. Der Bogen schon zu lange überspannt. Der permanent staatliche Druck, nun die Motivation, entschiedenen Widerstand zu leisten. Schluss mit Fordern (oder besser gesagt: blankem Zwang) statt Fördern. Die Grenze der Kooperation mit dem Jobcenter ist erreicht. Ziviler Ungehorsam die gewählte Waffe und der Ausdruck meiner Wut, meiner Fassungslosigkeit, auch meiner Verzweiflung.

Am 25.07.2012 teilte ich meinem Jobcenter in einem 16-seitigen Schreiben mit, dass ich mich dem Zwang, welcher meines Erachtens nach dem Grundgesetz in entscheidenden Punkten widerspricht, ja das SGB II sich in einigen Punkten sogar über das Grundgesetz stellt, nicht länger beugen werde.

Für eine vorgelegte Eingliederungsvereinbarung verweigerte ich die Unterschrift, einem drohenden Verwaltungsakt widersprach ich, bevor er überhaupt veranlasst wurde. Auf die ausführliche Stellungnahme erfolgte ein lapidarer Verwaltungsakt, auf dem ebenfalls ein schriftlicher Widerspruch erfolgte. Das Amt interessiert sich nicht für meine persönlichen Lebensvorstellungen und ignoriert meine Teilnahme und alsbald auch meine Teilhabe an Gesellschaft.

Parallel dazu zerrte mich das Jobcenter Köln-Kalk vor das Amtsgericht, da ich es wagte, andere Betroffene dieses menschenverachtenden Systems über ihre Rechte aufzuklären, indem ich das Überlebenshandbuch der KEAs in der Wartezone verteilte.

Das Verfahren wurde letztendlich eingestellt (nachzulesen hier).

Drohende Sanktion

Da jener Ver(ge)waltigungsakt keine aufschiebende Wirkung besitzt, werde ich nun akut mit einer ersten Sanktion mittels Absenkung der Leistungen in Höhe von 30% bedroht.

Da ich mich auch weiterhin den Forderungen solange diese meinen persönlichen Vorstellungen widersprechen widersetzen werde, ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis weitere Sanktionen drohen.

Wenn ich sanktioniert werde, werden Sozialgerichte oder im Idealfall das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe darüber entscheiden müssen, ob ein Mensch unter Androhung seiner existenziellen Vernichtung dazu gezwungen werden darf, sich den marktradikalen Gesetzen des Kapitalismus zu beugen.

Durch meine nachweisbaren ehrenamtlichen Tätigkeiten sehe ich die vermeintlichen Anforderungen der Gesellschaft, etwas für die staatlichen Almosen zurückzugeben, als völlig ausreichend erfüllt.

Angesichts der Höhe des Regelsatzes, wobei die Lebenshaltungskosten immer etwas schneller steigen, als eine gönnerhafte und zynische Scheinangleichung des Regelsatzes, ist ein solches Geschäft grundsätzlich fragwürdig. Die nackte Existenz und das (Über)Leben sollte ein weltweit unantastbares Menschenrecht sein. Genug für alle wäre vorhanden!

Nehmen sie dir die Existenzgrundlage, dann greif ihre an

Der Grundgedanke ist simpel, die Durchführung ein Kampf. Insbesondere die Sanktionsparagrafen 31, 31a und 31b SGB II verstoßen mitunter gleich gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes. Angefangen beim wohl bekanntesten und viel zitierten Artikel 1 (Menschenwürde), aber auch gegen weitere Artikel, wie Artikel 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Artikel 6 (Schutz der Familie), Artikel 11 (Freizügigkeit), Artikel 12 (freie Berufswahl) und Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung).

Als ich meinem Sachbearbeiter dies erst schriftlich, danach mündlich bei einem Termin begreiflich machen wollte, wiegelte er all meine Argumente mit den Worten ab, dass dies ja "alles total realitätsfremd" sei.

Damit steht für mich fest, das Jobcenter selbst gibt zu, sich für das höchste in Deutschland geltende Gesetz nicht zu interessieren und es als Utopie und Spinnerei zu verunglimpfen. Realitätsnah ist einzig und allein eine neue "soziale" Marktwirtschaft, die unumwunden dafür eintritt, dass es völlig rechtens sei, Menschen am langen Arm verhungern zu lassen. Die sogenannte Sozialgesetzgebung führt sich schon begrifflich selbst ad absurdum.

Gedeihen oder sterben

Während der Mensch, ungefragt und zufällig, in Deutschland quasi in eine Eingliederungsvereinbarung hineingeboren wird, genießen wildlebende Tiere die Freizügigkeit innerhalb von Natur, sich an den Früchten selbst innerhalb staatlicher und privater Besitztümer zu ernähren. Viele von ihnen  je nach Veranlagung  sogar mit Jagdrecht. Ich bin landlos! Ich bin angewiesen auf Geld, auf den Verkauf meiner Arbeitskraft und letztlich auf die Existenz eines passenden Arbeitsplatzes. Ist dies  und Gründe hierfür können vielfältig sein  nicht gegeben, bin ich diesem Staat auf Gedeih und Verderb ausgeliefert.

Dieser Staat drückt sich vor der Aufgabe, für das Wohl der in ihm lebenden Menschen verbindlich Verantwortung zu übernehmen und verbindet meine Einbürgerung per Geburt mit einem Vertrag, ohne sich mit mir vertragen zu haben.

Von den ersten Instanzen, den Sozialgerichten, wird man sich in dieser Frage sicherlich nicht viel Hilfe versprechen dürfen. Die Zeit ist reif, den Klageweg nach Karlsruhe freizuboxen, um zu klären, ob das Sozialgesetzbuch I bis XII tatsächlich geeignet ist, meine Menschenwürde und ein entsprechendes (Über)Leben i.S. des Grundgesetzes zu gewährleisten und zu schützen, sofern es diesen Anspruch möglicherweise gar nicht erhebt / erheben kann;
ob es vielleicht eines anderen Instruments bedarf, das diese Grundrechte jenseits des SGB zu gewähren hat; ob es moralisch und faktisch zulässig sein darf, jemanden finanziell auf 0 zu sanktionieren und somit sein Tod durch Verhungern billigend in Kauf genommen wird bis hin zu Fragen der Zwangsentmündigung von Menschen, Zwangsernährung oder das ?sozialverträgliche Ableben.

Jeder Betroffene des SGB II, von Eingliederungsvereinbarungen und Verwaltungsakten, ist dazu eingeladen, sich diesem Kampf anzuschließen. Je mehr Menschen wieder ihre elementarsten Grundrechte einfordern, um so größer die Chance, dass es einer schafft.

Kippt §31 SGB II in Karlsruhe, kippt auch das gesamte auf Zwang und Repression gebaute System Hartz IV, oder aber das Verfassungsgericht erkennt an, dass es neben Hartz IV eine andere Form sozialer Sicherheiten bzw. ein bedingungsloses Grundeinkommen geben muss.

Lasst uns Domino Day spielen!


Ein großer Dank an dieser Stelle nach Berlin an Ralph Boes, der die Strategie für diesen Kampf hauptsächlich entwickelte und Mut machte, es selber zu probieren.


Nachfolgend eine Auflistung der Schreiben, die ich meinem Jobcenter geschickt habe. Die Liste wird zukünftig vervollständigt und aktualisiert:
Quelle: Es reicht!  Ein KEA erklärt sich | Die KEAs e. V.  Kölner Erwerbslose in Aktion

Die KEAs e. V.  Kölner Erwerbslose in Aktion


Kommentare

  1. Ich frage mich, was dieser Text in einem Info-/Werbeblog eines Sozialrechtsexperten zu suchen hat!

    Er ist unqualifiziert und setzt sich nicht mit rechtlichen Problemen, die das SGB II in ausreichender Anzahl bereithält, auseinander.

    Als Beispiel für die völlig fehlgeleitete Auseinandersetzung mit diesem Thema kann z.B. die Aussage dienen, dass durch das BVerfG geklärt werden soll, ob die SGB 1 - 12 geeignet seien, ein menschenwürdiges Überleben zu sichern.

    Bei Lichte betrachtet können sich jemanden, der sowohl Hilfeempfänger als auch Sozialleistungsträger in Streitigkeiten über Fragen des SGB II vertreten hat und der auch während seiner Tätigkeit für verschiedene Sozialleistungsträger stets zu Gunsten der Hilfeempfänger entschieden hat, wenn dies vertretbar war, nur die Barthaare kräuseln.

    Das BVerfG hat bereits in einigen Entscheidungen dargelegt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der konkreten Form der Gewährung des Existenzminimums einen weiten Spielraum hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass das SGB 2, das SGB 12 oder gar die anderen Bücher des SGB, die sich z.B. mit Verfahrensregeln (SGB 1 + 12) oder der Krankenversicherung beschäftigen, in Teilen oder als Ganzes für verfassungswidrig erklärt werden wird.

    Viel spannender sind da doch aktuelle Fragen, wie: Ist die Ermittlung der geltenden Regelbedarfssätze zu beanstanden (auch wenn das BSG diese Frage wieder einmal unsubstantiiert zu Gunsten des Gesetzgebers beantwortet hat); halten die neuen Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialleitungsträger einer Überprüfung durch das BverfG stand, da dadurch das in den Regelbedarfen niedergelegte Minimum, dass einer Person zum Überleben bleiben muss, dauerhaft unterschritten werden kann; wie sind die verschärften Sanktionsmöglichkeiten bei Personen unter 25 Jahren zu werten?

    Wenn man sich hierüber beschwert und konstruktive Gedanken dazu ins Feld führt, so kann ich das nachvollziehen. Diesen substanzarmen und unreflektierten Beitrag finde ich eher peinlich und für die Sache der KEA's und aller anderen Betroffenen abträglich.

    Wenn Sie mit den oben von Ihnen dargelegten Argumentationsgrundlagen scheitern, ist dies aus meiner Sicht kein Wunder, denn Sie haben nicht wirklich die Probleme in der „Systematik“ des SGB II erkannt.

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  2. Der Beitrag spiegelt wider was manche Betroffene empfinden. Die Betroffenen können aus ihre sozialen und psychischen Lage heraus sind nicht so distanziert und "souverän"wie der etablierte Mittelstandsbürger(in)sein. Wir haben den emotional eingefärbten Bericht übernommen um ein Stimmungsbild der Protesthaltung widerzugeben, weil auch die Betroffenen sich bei uns wiederfinden sollen. Solche Beiträge werden die Ausnahme bleiben aber ab und an eingestellt werden.

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  3. In beiden Kommentaren steckt ein wahrer Kern. Natürlich ist es eine subjektive Schilderung, und die ist auch berechtigt und gut so. Andererseits sollte sich niemand, der sich gegen eine Verwaltungsmaßnahme wehren möchte, dies "unsubstantiiert", also subjektiv, tun.

    Unsubstantiiert, also ohne Substanz, ist alles, was ein Jurist (Richter) nicht als rechtlich relevant erkennen kann oder will. Wenn ich also eine Klage einreiche und schreibe: "Ich beantrage die Festststellung der Rechtswidrigeit wegen Unbestimmtheit. Eine Unbestimmtheit ist darin zu sehen, daß ... (genaue Erläuterung)", dann kann ein Richter sofort und ohne weitere Überlegung erkennen, was ich möchte und auf welche Fakten und Argumente ich mich berufe.

    Wenn ich allerdings vortrage: "Der Verwaltungsakt ist eine rechtliche Sauerei, denn er berührt mein Menschenrecht auf eine faire Behandlung durch die Behörde schon alleine deswegen, weil ich ihm nicht entnehmen kann, was die Behörde eigentlich meint und erreichen möchte.", dann muß man schon auf einen Richter treffen, der sehr viel Geduld, guten Willen und Zeit hat (Richter sind in der Regel überlastet), damit ein Urteil im Sinne des Klägers daraus erwächst.

    Ich habe schon eine ganze Reihe von Abweisungsbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts gelesen, in dem im Antrag ähnlich amateurhaft vorgetragen worden ist. Und vor dem BVerfG besteht Vertretungspflicht, der Senf kam also jeweils von einem Anwalt (was die Richter sicherlich zusätzlich unwillig gemacht hat). Daß diese schlecht geschriebenen und mit keinerlei Argumentation angereicherten Anträge abgewiesen würden, hätte ich dem betreffenden Advokaten schon vorher prophezeihen können.

    Es ist also richtig, wenn KR schreibt, daß man nicht mit einem Rundumschlag Erfolg haben wird, gegen was auch immer, sondern nur durch eine Klage, die alle Feinheiten berücksichtigt und eine saubere Argumentation anführt. Und es muß auch die Systematik der Bücher des SGB berücksichtigt werden. Zum Beispiel wäre es unzweckmäßig, im Rahmen einer Klage gegen Sanktionen nach den §§ 31ff SGB II nur diese anzugehen und die anderen ebenfalls zu "Sanktionen" führenden Vorschriften auszuklammern, als da unter anderem noch wären die §§ 144, 145 SGB III und der § 66 SGB I.

    Genauso unzweckmäßig wäre es allerding auch, pauschal gegen alle "Sanktionen" vorgehen zu wollen, ohne begründen zu können, warum es nötig ist, neben 31ff auch die anderen Normen anzugreifen. - Wie man das dann macht, hat mit Argumentation, Prozessrecht, Prozesstaktik und was weiß ich zu tun. Die Gedanken muß man sich vorher schon machen.

    Alao darf man nicht mit Schrot wahllos schießen, sondern muß sich A r g u m e n t e überlegen und erarbeiten, sonst gerät man in Gefahr, unsubstantiiert vorzutragen. - Womit der Kreis geschlossen ist.

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  4. Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV
    Zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht

    Wolfgang Neškovic/Isabel Erdem

    Die Menschenwürde ist absolut. Das menschenwürdige Existenzminimum muss durch den Staat in jedem Einzelfall „stets“ gewährt werden. Kürzungen des ALG II-Anspruchs (Sanktionen) durch die Jobcenter sind verfassungswidrig. Jeder Mensch in einer existenziellen Notlage hat einen Anspruch auf ein Minimum staatlicher Leistung. Ihre Gewährung darf nicht von „Gegenleistungen“ abhängen. Dies macht den Kern des Sozialstaats aus.

    SGb 03/2012 Wolfgang Neškovic, Isabel Erdem: Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV – Zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht

    SGb 06/2012 RiSG Dr. Christian Burkiczak: Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV

    SGb 06/2012 Wolfgang Neskovic, Isabel Erdem: Für eine verfassungsrechtliche Diskussion über die Menschenwürde von Hartz IV-Betroffenen

    Nicolas Grießmeier: Der disziplinierende Staat (Eine kritische Auseinandersetzung mit Sanktionen bei Arbeitslosengeld II-Empfängern aus der Sicht der Sozialen Arbeit und der Menschenrechte.) http://www.socialnet.de/materialien/123.php

    Warum der Sanktionsparagraph (§ 31 SGB II) ausgesetzt werden muss: http://snipurl.com/25b9h1x

    Sanktionen - nicht mit uns! Materialien zur Veranstaltung
    Der Arbeitskreis Arbeitslosigkeit der IG Metall Berlin führte am 26. Juli eine gut besuchte Informationsveranstaltung zum Thema Sanktionen durch. Wir machen hier die Materialien zur Veranstaltung zugänglich: http://www.erwerbslos.de/

    Bündnis für ein Sanktionsmoratorium: http://www.sanktionsmoratorium.de/



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  5. Die Verfassungsmäßigkeit von "Sanktionen" untersucht auch Jan Gehrken in seiner Dissertation in einem der letzten Kapitel: Jan Gehrken; Die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II ("1-Euro-Jobs"); Berlin 2010

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  6. Ich kann KR nur zustimmen, dass dieser Beitrag nicht in dieses Forum gehört, weil es sich dabei um einen Einzelfall handelt und für mich nicht nachvollziehbar ist, warum er nicht versucht, sich selber zu helfen, anstatt abstruse Gedanken von sich zu geben.

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  7. Auch das SGB II geht von der Selbsthilfe aus (§ 2 Abs.1 SGB II).. müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung und Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Manchmal klappt das nicht so mit der Selbsthilfe, da fehlt es am nötigen Rückhalt, dem Antrieb und anderen Voraussetzungen. Was für den Einen leicht zu bewältigen ist, scheint für den anderen ein unüberwindliches Hindernis zu sein. Das neoliberale Weltbild geht davon aus, dass jeder die Chance hat sich selbst zu Verwirklichen, doch die Wirklichkeit ist anders.

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  8. Wenn der Betroffene das aber nicht tut, was der Gesetzgeber so frank und frei in § 2 Abs.1 SGB II verlangt, sprich, sich weder um Verringerung, geschweige denn um Beendigung der Hilfebedürftigkeit bemüht, aus welchen Gründen und Motiven auch immer (mir fielen da zahlreiche ein), ist er aber doch nach wie vor hilfebedürftig.

    Und so also hat der Betroffene doch nach wie vor das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, da er, vollkommen unabhängig von den Ursachen, nach wie vor ein Hilfsbedürftiger ist.

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  9. Sorry, aber die "subjektive Erlebnisschilderung" ist zu nicht anderem geeignet, als die üblichen Vorurteile gegen Hartz-IV-Empfänger zu bestärken. Übersteigertes Anspruchsdenken an die Unterhaltspflicht der Allgemeinheit (des Steuerzahlers) für die individuell entschiedene Verweigerungshaltung dem System gegenüber.
    So Grundsicherung verstehen zu wollen, pervertiert den Sinn derselben, und beleidigt die tatsächlich Bedürftigen.

    Grundsicherung gibt es -zu recht- nicht zum Nulltarif, und wer das eine will muss das andere mögen. Niemand ist verpflichtet sich dem System Hartz-IV auszuliefern, gerne vergessen wird, dass es eine Antrags(!)leistung ist. Die Entscheidung dafür/dagegen ist also nichts anderes als das Ergebnis einer individuellen Lebensplanung (mit all seinen Konsequenzen).

    Das SGB-II/SGB-III bietet genug Baustellen für Verbesserungen, solch "subjektive Erlebnisschilderung" gibt, bedauerlicherweise, denjenigen Wasser auf die Mühle, die ein mehr an Sanktion und ein weniger an sinnvollem(!) Fördern durchsetzen wollen.

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  10. Das ist aber sehr zynisch von Ihnen-> "(mit all seinen Konsequenzen)".

    Die Konsequenz wäre mittelfristig der Tod!

    Abgesehen davon ist es eigentlich nicht richtig, dass ALG2 eine Antragsleistung ist, da Grundrechte ja auch vom Grundrechtsbesitzenden selbst nicht abgetreten werden können.

    Und übrigens, solange aufgrund von deutlichem Angebotsmangel sieben von acht AL arbeitslos blieben, selbst wenn sie identisch hochintelligent, identisch motiviert, gleichwertig ausgebildet etc pp. wären, solange braucht niemand mit dem "Argument" des den anderen auf der Tasche liegens zu kommen!

    Außerdem, wer behauptet denn bitte ernsthaft, dass einzig und allein die Erwerbsarbeit eine Lebensleistung darstellen würde!? Ein Mensch kann durch vielerlei andere Dinge ein für seine Mitmenschen sinnstiftendes Leben führen.

    Last but not least muss man bei der krassen Umverteilungslage von unten nach oben und den Summen die sich dort oben ansammeln nun nicht anfangen, auf Peanuts verursachenden Mitbürgern herumzuhacken.

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  11. Anonym 18. Oktober 2012 16:36 schreibt ein ziemliches gequirltes Zeug, welches nicht unwidersprochen bleiben darf.

    Zitat: "Übersteigertes Anspruchsdenken an die Unterhaltspflicht der Allgemeinheit (des Steuerzahlers) für die individuell entschiedene Verweigerungshaltung dem System gegenüber."

    Nicht daß ich den KEA kennen würde. Ich kenne nur dieses Statement von ihm und kann seinem Text weder eine Verweigerungshaltung noch ein Anspruchsdenken entnehmen.

    Was ich ihm aber entnehmen kann ist dies: "Berufsvorbereitungsjahr, geförderte Ausbildung, jobben als Aufstocker, Leistungsbezug, Maßnahmen." Er hat also bereits einiges hinter sich, was man ohne weiteres als eine Vorbereitung auf einen Beruf und als Berufstätigkeit erkennen kann. Hierin eine Verweigerungshaltung zu erkennen, erfordert schon Böswilligkeit.

    Er wendet sich vielmehr gegen das, was er in dieser Aussage umreißt: "Wohin man auch geht, der Staat sitzt einem gängelnd im Nacken. Wer nicht das Glück hat, einen angemessen bezahlten und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu bekommen, wird zum Halmapüppchen degradiert, das man nahezu beliebig von einer Fit-für-den-nicht-vorhandenen-Job-Maßnahme zur nächsten schicken, zurück auf Start setzen kann oder schlimmstenfalls außerhalb des Spielfelds zu parken. Bis auf Weiteres oder halt bis zum Tod."

    Genau das ist es, was auch mich an den Sozialgesetzbüchern 2 und 3 und an den Vollstreckern ihrer Vorschriften stört. Ich habe einige Zeit (Jahre) ins Land gehen lassen, bis ich mir eine Textausgabe des SGB angeschafft habe, obwohl mich die Lektüre solcher Literatur nicht überfordert. Aber ich habe halt ganz blauäugig gedacht es werde dort ohnehin ganz ähnliches stehen wie in den Vorgängergesetzen (AFG und BSHG).

    Weit daneben! Ich bin aus allen Wolken gefallen, als ich die wesentlichen Inhalte erfaßt hatte: Während dem Einzelnen im SGB III noch eine gewisse Wertschätzung als Rechtssubjekt zuteil wird, kann man den Normen des zweiten Buches ohne weiteres entnehmen, daß man - nach einem Jahr Arbeitslosigkeit! - nur noch lästiger Ballast ist, dem einige Rechte überhaupt nicht mehr zugestanden werden (Aus- und Weiterbildung), andere nur noch in einer Art, in der man sich wundert, worüber dort eigentlich die Rede ist. Denn es werden erkennbar alle Grundleistungsbezieher als "schwierig" "hilfebedürftig" "sozial schwach" "psychisch beeinträchtigt" und so fort, angesehen, es findet also eine willkürliche Vermengung mit der typischen Klientel der ehemaligen Sozialhilfe statt. Dabei möchte ich mich nicht gegen diese Menschen aufschwingen, die unsere Solidarität selbstverständlich verdienen. Ich möchte aber auch nicht mit ihnen in einen Topf geworfen werden.

    Teil 2 folgt

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  12. Aus den Normen des SGB II springt dem Leser eine Geisteshaltung entgegen, die zutiefst undemokratisch, nämlich patriarchalisch ist. Genau das ist es auch, was Fachleute der Sozialarbeit kritisieren. Sie bemängeln, daß das SGB nicht die Voraussetzungen kennt und benennt, die für soziale Arbeit grundlegend sind. Vor allem ist dies die Freiwilligkeit. Im SGB wird von allen, die unter das zweite Buch fallen, angenommen, daß sie Hilfe bräuchten. Vor allem wird unterstellt, daß es an Kenntnissen darüber mangelt, wie man sich bewirbt und daß Disziplin, Gruppenerfahrung und ähnliches fehlen oder, schlimmer noch, verweigert werden. Weiterhin wird unterstellt, daß Gesetzgeber, Staat, Fallmanager, wer auch immer, erstens wüßten, wie man dem abhelfen könne und zweitens Druck nötig sei, um dem angeblich mangelnden Willen etwas entgegensetzen zu können. Freiwilligkeit ist also nicht vorgesehen, der Einzelne wird weder als Individuum noch als Rechtssubjekt angesehen. Verschleiert wird diese Haltung dadurch, daß jede noch so sinnlose und vom Betroffenen nicht gewollte "Maßnahme" (die Wortwahl ist hoch verräterisch) als "Leistung" bezeichnet wird, auf die dieser einen "Anspruch" habe. Schon begriffslogisch ist es aber widersinnig, jemanden zur Annahme eines "Anspruchs" auf eine „Maßnahme“ zwingen zu wollen (so aber § 2 Abs. 1 Satz 2), rechtswidrig wird es dadurch, daß es unserer Verfassung und der dadurch konstituierten Werteordnung widerspricht, die den Einzelnen als mit vollen Rechten ausgestattetes Subjekt, als Individuum, sieht, und nicht als Objekt, als Eigentum, als Verfügungsmasse des Herrschers, des Staates oder anderer übergeordneter Instanzen.

    Zwar kann für Menschen mit tiefgreifenden Problemen eine Hilfe auch dann zulässig und sinnvoll sein, wenn sie aufgezwungen ist, aber mit richtigerweise kennt unsere Rechtsordnung dies nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, und selbst dann auch nur, wenn es typischerweise aufgrund einer gerichtlichen Anordnung vollzogen und entsprechend überwacht wird. Als Beispiele seien genannt die psychiatrische Unterbringung oder der Drogenentzug gegen den aktuellen Willen des Betroffenen. Zulässig sind derlei "Maßnahmen" (und in diesem Zusammenhang ist der Begriff zwar immer noch unschön, aber wesentlich paßgenauer) übrigens auch nur dann, wenn der Klient sich oder andere gefährdet, also bedeutende Güter wie Eigentum oder Leben in Gefahr sind und geschützt werden sollen. (Daß es im Bereich der gerichtlich angeordneten Maßnahmen eine Fülle an praktischen Problemen bis hin zu Mißständen gibt, steht auf einem anderen Blatt, hier soll es nur um ihre grundsätzliche Rechtfertigung gehen.)

    Nun sollte klar sein, daß mit den Büchern 3 und insbesondere 2 des SGB ein merkwürdiges Sonderrecht der "Vergewohltätigung" arbeitsloser Menschen geschaffen wurde, welches mit wesentlichen Grundsätzen unserer Rechtsordnung nicht in Einklang steht. Und wer sich mit diesem Thema einige Jahre lang aus nächster Nähe beschäftigen mußte, wird auch irgendwann erkennen, daß die ganzen Gängelungen, Maßnahmen, Melde-Rituale und "Sanktionen" nur zwei Zielen zu dienen geeignet sind. Erstens wird damit die Statistik beeinflußt, denn Menschen in "Maßnahmen" werden nicht als arbeitslos gezählt, und zweitens, um die jährlich neu festgesetzten Ziele der Einsparung von Geld erreichen zu können. Beides liegt aber nicht im Interesse des Einzelnen, sondern beides sind liegt alleine im Interesse der Regierung, der Politik, des Staates. Der Einzelne wird also zum Spielball des Staates, womit gleich der nächste Verfassungsverstoß klar wird, denn das Bundesverfassungsgericht sagt in einer seit Jahrzehnten bestehenden ständigen Rechtsprechung, daß der Bürger nicht zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden darf, er muß durch den Staat und seine Organe stets als Subjekt behandelt werden, als Individuum.

    Teil 3 folgt

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  13. Damit ist das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches in wesentlichen Bestimmungen tatsächlich verfassungswidrig, die entsprechenden Überlegungen des KEAs ist nicht so weit hergeholt. Daß eine Überprüfung aller Bestimmungen des SGB auf einen Streich rechtlich nicht möglich ist, macht seine Überlegungen nicht rundweg falsch. Auch den daraus resultierenden Entschluß, sich dem Regime des SGBII und seiner willigen Vollstrecker nicht mehr länger unterordnen zu wollen, spricht eher für als gegen sein Demokratie- und Rechtsverständnis. Ihm deswegen eine Verweigerungshaltung nachzusagen, weil er sich gegen demokratie- und grundrechtswidrige Vorschriften wendet, sagt bezeichnendes über das Verständnis von Anonym in diesen Fragen aus. Genau an dieser Haltung "Ich mache, was man von mir verlangt, dann habe ich meine Ruhe" krankt unsere Gesellschaft.

    In seiner kruden Betrachungsweise schreibt Anonym weiter: "Grundsicherung gibt es -zu recht- nicht zum Nulltarif, und wer das eine will muss das andere mögen."

    Nein, die Grundsicherung gibt es nicht für lau, die kostet etwas, allerdings bei weitem nicht soviel wie andere staatliche Leistungen die auch zum Sozialbereich zählen. Nicht soviel wie indirekte und direkte Subventionen, nicht soviel wie die Endlagerung von Atommüll, nicht soviel wie die Eurorettung, nicht so viel wie Kinderbetreuung für alle. Und selbst wenn sie etwas kostet - ein guter Teil des ausgegebenen Geldes fließt sofort wieder in die Staatskasse zurück als Mehrwertsteuer, der Rest kommt dem allgemeinen Geldfluß und der Wirtschaft (!) zugute, und übrig bleibt nur in seltenen Ausnahmefällen etwas, was in der Geldvernichtungsmaschinerie der Finanzindustrie enden könnte.

    Vom Wollen zu reden, ist auf der Seite der Hilfeempfänger verfehlt, sie müssen eben diesen letzten Strohhalm ergreifen, um überleben zu können. - Und was soll hier gemocht werden, von wem? Daran schließt sich gleich das nächste

    Zitat an: "Niemand ist verpflichtet sich dem System Hartz-IV auszuliefern, gerne vergessen wird, dass es eine Antrags(!)leistung ist."

    Dem Schreiber sei empfohlen, einmal in die Lage zu kommen. Vorher möchte er sich § 2 SGB XII ansehen, in dem es in Absatz 1 heißt: "Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann...". Ganz abgesehen davon, daß hier die Form "helfen kann" fehl am Platze ist, es wohl besser "helfen könnte" heißen müßte und schon deswegen die Intention des Gesetzgebers keinen adäquaten Ausdruck in der Norm findet, was diese alleine schon rechtswidrig machen könnte. - Gemeint ist hiermit nämlich, daß die Sozialhilfe auch dann ausgeschlossen werden soll, wenn der Hilfebedürftige zwar erwerbsfähig ist und ihm Leistungen nach dem SGB II zustehen, er aber entweder keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, oder er zwar einen gültigen Leistungsbescheid besitzt, jedoch seine Leistungen im Zuge sogenannter Sanktionen gekürzt worden sind. Die Vorschrift dient also nicht nur dazu, den Nachrang der Sozialhilfe gesetzlich festzuschreiben, wie es die Überschrift der Norm (Nachrang der Sozialhilfe) suggeriert, sondern es soll auch die schlichte theoretische Möglichkeit eines Anspruchs auf ALGII den Anspruch auf Sozialhilfe verdrängen.

    Auch der Anonymling hat selbstverständlich seine Freiheiten. Er kann die Freiheit wählen, die Miete künftig auf seinem Konto zu belassen, schließlich ist ein Platz unter der Brücke wesentlich günstiger. Er kann auch die Freiheit wählen, bei Freunden, Nachbarn, Fremden betteln zu gehen, was ihm die Freiheit brächte, nicht mehr arbeiten gehen zu müssen. - Das hält er alles für blödes Zeug? - Selbiges bringt er selber aufs Tapet, wenn er schwadroniert, niemand müsse "sich dem System Hartz4 ausliefern". - Denken hat noch niemandem geschadet, möchte ich hier als Replik anbringen.

    Folgt Teil 4

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  14. Zitat: "Die Entscheidung dafür/dagegen ist also nichts anderes als das Ergebnis einer individuellen Lebensplanung (mit all seinen Konsequenzen).

    Auf eine solche bis zum Anschlag lebensfremde und zynische Anmerkung noch zu antworten verbietet mir mein Intellekt. Gegen Dummheit ist bekanntlich kein Kraut gewachsen und man sollte seine Kräfte, auch die geistigen, nicht an Menschen verschwenden, wo jedes weitere Wort vergeb ...

    Als Ergänzung zu Anonym 19. Oktober 2012 01:06 möchte ich sagen, daß das SGB auch mit dem „Fehler“ behaftet ist, daß selbständige Arbeit und ehrenamtliche Tätigkeit nur eine Nebenrolle spielen. In erster Linie wird der Arbeitslose als verfügbar für Tätigkeiten in abhängigen Arbeitsverhältnissen angesehen. Damit geht der Gesetzgeber von einem Bild aus, wie es bis in die 60er Jahre seine Gültigkeit hatte. Wie ein Blick in die Statistischen Jahrbücher zeigen, haben sich die Verhältnisse seither grundlegend gewandelt, die abhängigen Beschäftigungsverhältnisse werden von Jahr zu Jahr weniger, während der Anteil anderer Arbeitsformen immer weiter ansteigt.

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist