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Sind Jobcenter streitsüchtig? Gericht verurteilt Jobcenter knallhart zu Missbräulichkeitskosten in Höhe von 600 Euro

Streitsüchtiges Jobcenter muss wegen 15 Cent nun 600 Euro zahlen

LSG Thüringen , Urteil vom 06.12.2012 - L 9 AS 430/09

Ein Rechtsstreit um 15 Cent ist dem Jobcenter des Unstrut-Hainich-Kreises teuer zu stehen gekommen.

Das Landessozialgericht in Erfurt verurteilte es jetzt dazu, sich mit 600 Euro an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.

Das Jobcenter in Mühlhausen sei trotz eindeutiger Rechtslage wegen 15 Cent gegen ein Urteil des Sozialgerichts Nordhausen in Berufung gegangen, teilte das Landessozialgericht am Montag mit.


Die Nordhäuser Richter hatten das Jobcenter zur Zahlung des Cent-Betrages verurteilt, da Leistungen für Hartz IV-Empfänger ab 50 Cent aufzurunden seien.

Gegen diese Entscheidung war das Jobcenter vor die nächst höhere Instanz gezogen - vergeblich.

Ein Verfahren vor dem Landessozialgericht hätten den Justizhaushalt schon vor Jahren mit durchschnittlich mehr als 2000 Euro belastet, erklärten die Richter.

Eine Beteiligung von 600 Euro an den Kosten sei daher angemessen. dpa


Originalquelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt Nr. 1/13 vom 11..02.2013


Hinweis: Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn ein Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt wird (Bundesverfassungsgericht, 26.11.1985, 2 BvR 851/84; Groß, in Lüdtke, SGG, § 192 Rdnr. 10).


Rechtstipp : LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 13 AS 5202/07

Sozialgerichtliches Verfahren - Auferlegung von Verschuldenskosten - Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung - richterliche Belehrung in mündlicher Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers - Entbehrlichkeit eines vorherigen schriftlichen Hinweises bzw einer Anordnung des persönlichen Erscheinens

Leitsätze :

Die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfordert nicht die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, in der der Vorsitzende auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hinweist. Eines vorherigen schriftlichen Hinweises oder einer Anordnung des persönlichen Erscheinens bedarf es nicht.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Kommentare

  1. ... bezahlt wird im Ergebnis von den Abgaben der Bürger. Dieses Problem lässt sich nur über eine persönliche Haftung lösen.

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  2. "zu stehen kommen" steht mit Akkusativ. SCNR!

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  3. §839 i.V.m. §239 BGB

    Art. 23GG wurde vom BVerfG schon vor Jahren für verfassungswidrig erklärt. Es ist alles vorhanden - müsste nur umgesetzt werden!

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  4. Eine persönliche Haftung ist unzumutbar - wer will dann den Job noch machen, wenn er sowohl haftet, wenn er einen (fehlerhaften) Bescheid ausstellt als auch wenn er (fehlerhaft) keinen ausstellt? Dann trägt der Arbeitnehmer fast das gesamte Betriebsrisiko... undenkbar. Ggf. ließe sich eher noch der Instanzenzug normativ beschränken.

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    1. Naja, man sollte vllt erstmal klären, welche Personen für einen solchen Unfug denn persönlich verantwortlich sind. Der einzelne Sachbearbeiter kann es nicht sein, wenn dieser angewandte Unfug bei allen Sachbearbeitern bundesweit auftritt.

      Vielmehr würde ich den Schuldigen weiter oben in der Hierarchie suchen.

      Ich glaube, die Adresse des/der Verantwortlichen hab ich schon:
      Platz der Republik 1, 11011 Berlin.

      Jetzt brauchen wir nur noch die Namen.

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  5. @NLG
    Sehe ich nicht so.
    Jeder, der einen gravierenden Fehler begeht, muss damit rechnen, vor den Kadi gezerrt zu werden.
    Warum sollte das bei einem JC anders sein?
    Bei zigtausenden von Klagen, die von den JC verloren werden, darf man sogar annehmen, dass entweder System oder Dummheit dahinter steckt.
    Ein in die Haftung nehmen des GF oder der Rechtsabteilung eines JC würde da durchaus Wunder bewirken. Es kann ja nicht sein, dass auf Kosten der Steuerzahler lustig geklagt wird, wenn man bei rechtlich sorgfältiger Prüfung und unter Abwägung eines Kostenlimits (siehe analog:"...erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde...) die Sache gar nicht vor Gericht gebracht hätte.
    Zur Not könnte man ja die GF auch am "Gewinn" beteiligen... :-)

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    1. DEM ist nichts hinzuzufügen!
      Besser hätte man es nicht auf den Punkt bringen können... RESPEKT!

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  6. Sozialgericht, Landessozialgericht verletzten SGB und GG / Wie kann das sein?

    Ich habe hier einen recht interessanten Fall eines laufenden Verfahrens eines Hartz-IV Beziehers mit dem Thema “Sozialgericht, Landessozialgericht verletzten SGB und GG / Wie kann das sein?”

    Rechtsanwalt und Hartz-IV-Bezieher sind ratlos, da die Gerichte sich weder an SGB noch an GG mehr halten. Der Hartz-IV-Bezieher möchte gern anonym bleiben, kann jedoch auf Wunsch geschwärzte Korrespondenz zugänglich machen.

    Quelle : http://aufgewachter.wordpress.com/2013/02/10/sozialgericht-landessozialgericht-verletzten-sgb-und-gg-wie-kann-das-sein/

    -Aufgewachter-



    Zitat Anfang ” …

    Stellungsnahme an das Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht

    a) Das Sozialgericht Dortmund bricht das SGB respektive Grundgesetz

    b) Das Landessozialgericht NRW bricht das Grundgesetz respektive SGB



    Begründung

    a) Der Verwaltungsakt ist laut SGB nur rechtswirksam, wenn keine EGV vorausgegangen ist. Beim Kläger ist jedoch eine EGV vorausgegangen. Weder hat der Kläger noch die Beklagte die rechtmäßig zu Stande gekommene vorausgegangene EGV gekündigt. Die vorausgegangene EGV ist somit immer noch vertragswirksam. Der Vewaltungsakt ist nach Maßgabe des SGB somit nicht nur überflüssig, sondern noch dazu willkürlich mißbraucht worden und hatte zur Folge, daß Grundrechte des Klägers verletzt wurden.

    Selbst wenn der Verwaltungsakt nach Maßgabe des SGB rechtmäßig gewesen wäre (was er nicht ist), bräche der Verwaltungsakt auf jeden Fall das Grundgesetz, wie auch schon öfters vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Hier bricht das Sozialgericht zusätzlich zum SGB noch das Grundgesetz.

    b) Durch den Beschluß des Landessozialgerichtes dem Kläger einstweiligen Rechtsschutz in dem strittigen Verwaltungsakt-Verfahren nicht zu gewähren, bricht jetzt auch noch das Landessozialgericht das Grundgesetz. In einem Verwaltungsakt-Verfahren den einstweiligen Rechtschutz nicht zu gewähren ist grundgesetzwidrig also verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht bestätigte.

    Desweiteren bricht das Landessozialgericht zudem das SGB in dem es die Rechtsprechung des Sozialgerichtes Dortmund nicht anders sieht, welche jedoch allein aus den o.g. Darlegungen unter Punkt a) eine Verletzung der eigenen Regeln, nämlich die des SGB darstellt.

    Das Landessozialgericht wird durch den Schlußsatz des Beschlusses wieder erneut grundgesetzbrüchig, indem es eine Anfechtung vor dem Bundessozialgericht ausschließt. Hier sei nochmal auf Artikel 20 Absatz 1 bis 4 hingewiesen. Die Beurteilung einer Unanfechtbarkeit von Beschlüssen und Urteilen ist nicht die Angelegenheit eines Landessozialgerichtes, sondern in letzter Konsequenz die eines Bundesverfassungsgerichtes. Und selbst das Bundesverfassungsgericht könnte bei der Gelegenheit mal dem Kläger die Frage beantworten, wie sich das Wort Unanfechtbarkeit in seiner Bedeutung mit dem Wort Demokratie, zu finden unter anderem in Artikel 20 Grundgesetz in Einklang zu bringen ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    … ” Zitat Ende

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  7. Als Unternehmer hafte ich auch für meinen Schwachsinn. Unabhänig von einem Fehler oder Vorsatz. Und meine Mitarbeiter bzw. Mitarbeiter im Allgemeinen haften auch, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln. Entsprechende Rechtsprechung gibt es zuhauf.

    Wenn, wie o. a. die Rechtslage klar ist, kommt zumindest mittlere oder grobe Fahrlässigkeit in Frage. Neben der monetären Kompensation sollte man auch an arbeitsrechtliche Sanktionen denken.

    Diese Haftung ist absolut zumutbar und in der Wirtschaft gängige Praxis.

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  8. @NLG: In der Verwaltungswissenschaft wird ja überwiegend die (dumme) Auffassung vertreten, die weitgehende Freistellung der Staatsdiener (Beamte, Angestellte, Richter, Politiker) von Verantwortung/Haftung diene dem übergeordneten Interesse des reibungslosen Funktionierens staatlichen Handelns.

    Wie Andreas und Jean richtig schreiben, ist aber die Verantwortlichkeit für das eigene Handeln etwas, was außerhalb der Amtsstuben ganz normal ist. In der Regel ist der Arbeitgeber übrigens bei Fahrlässigkeit durch eine arbeitsrechtliche oder arbeitsvertragliche Haftungsfreistellung entlastet.

    Niemand würde behaupten wollen, die Funktionsfähigkeit der "freien Wirtschaft" sei durch diese Rechtslage gefährdet, also ist die oben genannte Position schlichtweg dummes Zeug. Mit derselben Begründung könnte man auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (zu der auch die Sozialgerichtsbarkeit zählt) und das Bundesverfassungsgericht abschaffen, Widersprüche sind ebenso hinderlich für das freie Funktionieren der Staatsorgane und gleiches gilt für Polizeigesetze, Petitionsrecht und vieles mehr.

    Man sieht, welch kalter Kaffee sogar in der Wissenschaft vertreten wird, und man erkennt zugleich die Tendenz, die hinter solchen Ansichten steckt.

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  9. Hier wird auf dem JC "herumgetrampelt"; es gibt aber auch die Fälle, bei denen die Leistungsempfänger bzw. ihr Rechtsvertreter ein solches Verfahren "anzetteln". Hier hat ja zuletzt das BSG wegen Cent-beträgen eine klare Sprache gefunden.

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