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Hartz IV - Terminvorschau Nr. 13/12 des Bundessozialgerichts - Ist die Stiefkinderregelung im SGB II mit demGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar?

1. B 14 AS 17/11 R - Verletzt die Berücksichtigung des Einkommens des Stiefelternteils zugunsten der nicht leiblichen,volljährigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft gem § 7 Abs 3 Nrn 2 und 4 iVm § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 Abs 3 Nrn 2 und 4 iVm § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung Verfassungsrecht?

Vorinstanz:Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.07.2010 , - L 7 AS 16/08 -

Für die Bejahung einer Bedarfsgemeinschaft ist nicht von Belang, ob sich im Verhältnis des Partners zu dem Kind ein Einstandswille, wie er im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II notwendig ist (BSG , Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R Rn 30 ) feststellen lässt.

Denn es besteht kein Anspruch des Stiefkindes auf Leistungen nach dem SGB II bei ausreichendem Einkommen des neuen Partners der Mutter.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135152&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

++ Anmerkung: Vgl. dazu SG Dresden, Urteil vom 11.05.2009, -S 10 AS 908/07 - , anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 40/09 R , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 38 KW / 2009 .

Auch bei volljährigen Stiefkindern ist das Einkommen der Stiefeltern bei der Ermittlung ihrer Hilfebedürftigkeit heranzuziehen .

Es verstößt nicht gegen die Grundrechte von 18-24-jährigen Stiefkindern, dass auch das Einkommen ihrer mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Stiefeltern bei der Berechnung ihrer Ansprüche nach dem SGB II heranzuziehen ist, insbesondere wenn die Möglichkeit eines Auszuges bestünde, aber nicht genutzt wird.

Die Sprungrevision war gemäß §§ 161 Abs. 1 und 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung BSG, Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 R -  ausdrücklich offen gelassen, ob § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Falle von volljährigen Stiefkindern verfassungsgemäß ist.


B  4 AS 40/09 R Vorinstanz: SG Dresden, S 10 AS 908/07

Ist die Neuregelung des § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 idF vom 20.7.2006 über die Berücksichtigung des Einkommens des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners auch zugunsten nicht leiblicher Kinder im Fall eines volljährigen Stiefkindes verfassungsgemäß?


BSG, Beschluss vom 09.10.2009, - B 4 AS 40/09 R -


Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schlegel sowie den Richter Dr. Voelzke und die Richterin S. Knickrehm beschlossen:

http://www.judicialis.de/Bundessozialgericht_B-4-AS-40-09-R_Beschluss_09.10.2009.html


http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/urteile/BSG-0000055o/2009-0000060o/BSG%2C-09.10.2009%2C-B-4%C2%A0AS%C2%A040-09%C2%A0R-Zul%C3%A4ssigkeit-der-Sprungrevision-im-sozialgeric...-3918959d



2. B 14 AS 45/11 R - Verletzt die Berücksichtigung des Einkommens des Stiefelternteils zugunsten der nicht leiblichen,volljährigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft gem § 7 Abs 3 Nrn 2 und 4 iVm § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung Verfassungsrecht?

Vorinstanz:LSG Saarbrücken, L 10 AS 4/09 WA


++ Anmerkung:Wie wird wohl möglich hier das BSG entscheiden? Verweisen möchten wir auf folgendem Beitrag:

Existenzsicherung von Stiefkindern im Gesetz verankern sagt die Linke- Willi 2 sagt - Stiefkinderregelung im SGB II ist nicht mit demGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.


" Linke will Existenzsicherung von Stiefkindern im Gesetz verankern
Arbeit und Soziales/Antrag - 27.09.2011


Berlin: (hib/CHE) Stiefkinder in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften sollen nach dem Willen der Fraktion Die Linke ein gesetzliches garantiertes Grundrecht zur Wahrung ihres Existenzminimums erhalten.
Dazu hat die Fraktion einen Antrag (17/7029) vorgelegt, in dem sie konkret fordert, entsprechende Regelungen in das Zweite und Zwölfte Sozialgesetzbuch einzuführen. Dort soll festgeschrieben werden, dass das Einkommen und Vermögen der neuen Partnerin oder des neuen Partners des Elternteils bei der Bedarfsermittlung des Kindes nicht mehr berücksichtigt wird.


Antrag : http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/070/1707029.pdf

Die Abgeordneten begründen ihre Initiative damit, dass bisher Kinder in Patchworkfamilien in die Rechtskonstruktion der Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/existenzsicherung-von-stiefkindern-im.html


Stiefkinderregelung im SGB II ist nach Ansicht des Deutschen Sozialgerichtstages nicht mit demGrundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar.


Deutscher Sozialgerichtstag nimmt Stellung zur Stiefkinderregelung im SGB II- Stellungnahme zum Verfahren BVerfG - 1 BvR 1083/09 -

§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II



Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. hält den mittelbaren Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für vereinbar.


Hiervon ausgehend hält der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich ihrer unmittelbaren Verfahrensgegenstände für begründet, da diese auf der Anwendung der verfassungswidrigen Anrechnungsvorschrift zulasten der Verfassungsbeschwerdeführerin beruhen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/stiefkinderregelung-im-sgb-ii-ist-nach.html

Kommentare

  1. Ist die BG > 1 Person mit dem GG und dem BGB vereinbar?

    Das BGB erlaubt gerade keine Verträge zu Lasten Dritter.
    Ein Miet- oder Stromversorgungsvertrag der Eltern, kann somit keine vertragliche oder bindende Verpflichtung für Kinder beinhalten.

    Allerdings glauben noch die meisten Richter des BSG verfassungswidrig daran, obwohl ohne einfachgesetzliche Rechtsgrundlage (Art. 20 Abs. 3 GG) eine kopfteilige KDU-Pflicht von Kindern nicht auszumachen ist.

    Statt dessen müßten für ausreichenden Elternschutz und besonderen Schutz der Familie (Art. 6 GG), den Eltern ausreichend Mittel zur Versorgung der Kinder mit Kost und Logis, also zur vollständigen Erfüllung elterlicher Unterhaltspflicht zugestanden werden.

    Anmerkung: die KDU-Richtlinien vieler Städte richten sich bezüglich der Gesamtangemessenheit nach "Personen im Haushalt" denen dann "Gesamt-qm" zugeordnet werden. Es gibt keine "Individual- qm."

    Dass diese koptteilige KDU Aufteilung unlogisch und willkürlich und sogar extremst widersprüchlich gehandhabt wird zeigt sich im Umgang mit dem Stromanteil für WW.

    Dieser wird nach prozentualen RB Anteilen also nach Alter zugeordnet. In der Denklogik müssen Kinder also länger im Dustern sitzen, wenn man das bei elektrischem Licht betrachtet.

    Ebenso ist der bewilligte kostenmäßig zulässige "Mehraufwand für Heizung"/Gesamtkostenposten bei einer weiteren Person in gleich groß bleibender Wohnung denklogischer Schwachfug/Unsinn.

    Beim WW wird der KDU-Bluff offenkundig und unübersehbar. Während bis zum Ende von 2010 das WW angeblich im RB enthalten war (%tuale Altersverteilung nach RB-Vorgaben) wurde das Gesetz ab 2011 auf KDU (Kopfteilprinzip) umgestellt.

    Wie kann aber der weiterhin stets gleich gebliebene Sachverhalt (hier WW-Verbrauch) völlig unterschiedlich behandelt und kostenmäßig völlig unlogisch und abweichend zugeordnet werden ohne dabei als offenkundig verfassungswidrig erkannt zu werden.

    KDU und wohntechnisch veranlaßte Verbrauchskosten [Stromzähler-GG, Stromverbrauch/Heizung/WW-Verbauch/Müllgebühr] ist einzig den Vertragspartnern zuzurechnen.
    Bei einer Privatinsolvenz haftet gegenüber dem Versorger (auch bei Fernwärme z.B.) nur der Vertragspartner.

    Das BGB sieht diese Personenbindung von Verträgen eindeutig vor. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag kann insbesondere nicht für Bereiche angenommen werden, in denen Kinder nicht einmal Einflußmöglichkeiten haben, wie die Wohnungswahl vor ihrer Geburt, den Stromanbieter etc..

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  2. Teil 2

    Wer verhindern möchte, daß Kinder mit Unterhalt vom Vater und Kindergeld die Mietobjektsauswahl der Mutter tragen und darüber weiterhin in BG-Gefangenschaft gehalten werden dürfen, sollte
    mal recherchieren, welcher KDU Betrag im Bafög und vor allem im Unterhaltsrecht nach Düsseldorfer Tabelle eingepreist ist.

    Was ist eigentlich, wenn ein Papa für ein Bafög Kind (TEil-)Unterhalt zahlt?
    Wieviel KDU ist nochmal in UVG enthalten?

    Traurig, daß kein RA im Sozialrecht sich an dieses Kapitel auch nur ansatzweise mal rantraut und in den üblichen Standardforen eine solche Debatte systematisch unterdrückt wird, weil es sozialrechtlich und vor Allem finanziell für die lokalen Behörden erhebliche Auswirkungen hätte.

    Jedes klagende Elternteil (egal was geklagt wird) sollte seine Richter in der Verhandlung fragen, wieviel KDU deren Kinder zu hause - und wovon - bezahlen und unmittelbar um eine Vorlage an das BVerfG vorschlagen.

    Der Gesetzgeber kann existente Tatsachen (Kind hat keinen Vertrag, Kind zahlt keine Miete) nicht sach- und realitätsfremd normativ umdeuten und anordnen.

    Eine Anordnungsgrundlage für Kinder-KDU im Elternhaus gibt das SGB II (mangels tatsächlich erforderlicher KDU-Zahlpflicht) gerade nicht her.

    Das BSG am 14.04.2011 versagte genau diese fiktiven kopfteiligen KDU (also aberkannte eine Zahlpflcht des Kindes) wenn dieses bei den (reichen Eltern) wohnt aber keine Mietzahlung leistete.

    Wenn Eltern eigenmächtig dem Kind vom JC individuell zugebilligte Gelder zur finanzierung des ihnen eigenen Mietvertrages vorenthalten, verletzen sie entgegen der elterlichen Pflicht vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig die ihnen obliegende Vermögenssorge.

    Väter die sich von der Mutter getrennt haben, bekommen wohl einen schärferen Blick dafür, was mit ihrem Geld für das Kind geschieht.

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