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Neue Regelsätze verfassungskonform

So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Aachen, Urteil vom 20.12.2011,- S 2 AS 277/11 -, Berufung anhängig beim LSG NRW - L 12 AS 213/12 - .



Zum Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gehören gemäß § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.



Die Höhe der Regelbedarfe wird nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) bestimmt (vgl. BGBl. I, S. 453 ff.).


Die Kammer ist der Auffassung, dass die Regelung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – auch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kommt nicht in Betracht.


Nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG besteht für jeden Einzelnen ein Recht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Aus diesem Grundrecht resultiert ein unmittelbarer Leistungsanspruch, der sich jedoch nur auf diejenigen Mittel erstreckt, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind.




Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (BVerfG, a.a.O., Rn. 135).




Dem Gesetzgeber obliegt es, den sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebende Leistungsanspruch durch Parlamentsgesetz zu wahren. Soweit es um die Höhe des Leistungsanspruches geht, ergeben sich aus dem Grundgesetz keine Angaben. Diese muss durch den Gesetzgeber unter Zugrundelegung der gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ermittelt und konkretisiert werden.





Aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgebot folg für den Gesetzgeber die Pflicht, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als früher darstellt. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren.




Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu.


Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG, a.a.O., Rn. 138).




 Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (BVerfG, a.a.O., Rn. 139).


Eine bestimmte Methode schreibt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht vor; um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen aber auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein (BVerfG, a.a.O., Rn. 142).




Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende verfassungsrechtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen. Die materielle Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG, a.a.O., Rn. 140).

Ausgehend von diesen durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen ergeben sich für die Kammer keine Bedenken, dass die Ermittlung der Regelbedarfe nach dem RBEG bzw. die maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II den Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG entspricht.

Das Gericht ist – im Gegensatz zu der vom Kläger eingereichten Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. Münder - davon überzeugt, dass sich die Ermittlung der Regelbedarfe auf ein verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügendes Verfahren stützen lässt. Das vom Gesetzgeber gewählte Statistikmodel (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 50 ff.) – Bemessung des Regelbedarfs mit Hilfe von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 nach § 28 SGB XII (vgl. § 1 RBEG) – beruht auf einer geeigneten empirischen Datengrundlage.



Die Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) bildet das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung realitätsgetreu ab. Soweit der Kläger der EVS in Bezug auf Lebensmittelkosten unter Berufung auf die wissenschaftliche Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. GmbH (DGE) zum Thema "Lebensmittelkosten im Rahmen einer vollwertigen Ernährung" von April 2008 entgegentritt, kann dem schon entgegengehalten werden, dass sich diese Stellungnahe nicht auf eine aktuelle Datengrundlage stützt.



 Für die in der Stellungnahme vorgenommenen Berechnungen wurden von der DGE Daten über die dem Ernährungskreis zugrunde liegenden Lebensmittelmengen zur Verfügung gestellt und mit den Daten der EVS 2003 verknüpft, um die entsprechenden Ausgaben zu bestimmen. Grundlage der hier angegriffenen Bemessung der Regelbedarfe war demgegenüber die fünf Jahre ältere EVS 2008.


Auch im Übrigen ergeben sich für die Kammer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere auch für die Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 3 RBEG und die Abgrenzung unterer Einkommensschichten nach § 4 RBEG.



Der Gesetzgeber hat für den Ausschluss der Berücksichtigung von Haushalten, die allein von den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII leben, bei gleichzeitiger Einbeziehung der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII ab dem ersten Euro Erwerbsweinkommen als Referenzhaushalt (vgl.BT-Drs. 17/3404, S. 87 ff.), eine überzeugende Begründung gegeben.



So hat er ausgeführt, dadurch verhindern zu wollen, dass das Verbrauchsverhalten von Beziehern existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII zur Grundlage der Bedarfsermittlung gemacht wird.



 Dadurch verblieben nur solche Personen und Haushalte in der Referenzgruppe, die von Einkünften oberhalb des Existenzminimums leben. Gegen einen kompletten Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII ab dem ersten Euro Erwerbsweinkommen spricht weiter, dass der Verzicht auf die Berücksichtigung dieser Haushalte zu einer erheblichen Anhebung des ermittelten Existenzminimums führen und die Anwendung dieser Methode den Kreis der Leistungsberechtigten bei jeder zukünftigen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Schritt für Schritt erheblich erweitern würde (SG Aachen, Urteil vom 20.07.2011, Az. S 5 AS 177/11).



Auch soweit der Gesetzgeber in § 4 RBEG die unteren 15 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte im Sinne des § 2 Nr. 1 RBEG zugrunde legt, obwohl er bislang die untersten 20 % berücksichtigte, bei der Referenzgruppe Familienhaushalte im Sinne des § 2 Nr. 2 RBEG dagegen weiterhin die unteren 20 % der Haushalte berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden.



Dieses Vorgehen beruht auf sachgerechten Erwägungen. Es ergibt sich nämlich bei den Einpersonenhaushalten im Vergleich zur vorherigen Situation die Abweichung, dass der Anteil der vorab ausgeschlossenen Haushalte erheblich über den bei der Sonderauswertung der EVS 2003 ausgeschlossenen Haushalten liegt.


Der durchschnittliche Konsum der jeweiligen Referenzgruppe ist weiterhin um ca. 70,- EUR monatlich gestiegen. Bei einem Anteil der Referenzhaushalte von 20 % an allen nach dem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalten würde sich darüber hinaus die Abgrenzung nach oben hin zu höheren Einkommen verschieben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, Az. L 12 AS 1077/11).



Hinzu kommt, dass bei den Einpersonenhaushalten erheblich mehr Haushalte ausgeschlossen wurden als bei den Familienhaushalten. Insgesamt ist die vorgenommene Differenzierung daher vertretbar (LSG Baden-Württemberg, a.a.O; SG Aachen, a.a.O.).



Eine falsche oder unvollständige Ermittlung der erforderlichen Tatsachen oder das Fehlen einer hinreichend transparenten bzw. nachvollziehbaren Berechnungsmethode vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dass die in den einzelnen Abteilungen der EVS erfassten Ausgaben als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen sind, steht dem nicht entgegen. Das hat im Grundsatz auch das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bewertet (BVerfG, a.a.O. Rn. 170 ff.).




Erforderlich ist, dass es für den vorgenommenen Abschlag einen sachlichen Grund gibt und die entsprechenden Kürzungen von Ausgabepositionen auf einer empirischen Grundlage beruhen. Der Gesetzgeber hat der Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs in Form der durch das Statistische Bundesamt durchgeführten Sonderauswertungen der EVS 2008 und zusätzlicher Ermittlungen hinsichtlich besonderer Verbrauchsausgaben (Speisen und Getränke in Gaststätten, Haushaltsstrom, Verkehr und Nachrichtenübermittlung, alkoholische Getränke und Tabakwaren, Nutzung von Mobilfunktelefonen) statistisch valide Daten zugrundegelegt.




Soweit es um Ausgaben geht, die der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dienen, nicht aber das physische Überleben sicherstellen sollen, steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.



Auch wenn die Entscheidung über den Abschlag der einzelnen Verbrauchsausgabe unter politischen Gesichtspunkten unterschiedlich bewertet werden kann, ist sie verfassungsrechtlich jedenfalls nicht angreifbar - sofern sie auf sachgerechten Erwägungen und empirischer Grundlage beruht (SG Aachen, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).


Mit der Anbindung der Fortschreibung der Regelbedarfe an die Entwicklung der Preise und Nettolöhne (vgl. § 7 RBEG, § 28a SGB XII) und der Regelung eines gesetzlichen Anspruchs auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs aufgrund atypischer Bedarfslagen, die nicht dem durch die EVS abgebildeten Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen entsprechen (vgl. § 21 Abs. 6 SGB II) hält sich der Gesetzgeber ebenfalls im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O., Rn. 183 ff.; 204 ff.). https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149852&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung von Willi 2: Anderer Auffassung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2011, -L 12 AS 1360/11 B - .



Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Regelsatzklage.



Aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Berechnung des Regelsatzes - s. hierzu die verfassungsrechtliche Bewertung in den für die Hans-Böckler-Stiftung erstellten Gutachten der Frau Irene Becker und des Johannes Münder (Soziale Sicherheit extra, September 2011, S. 7 ff bzw.S. 63 ff) - dann dem Verfahren nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/11/bewilligung-von-prozesskostenhilfe-bei.html 




https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147552&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




Sie haben Probleme mit Hartz IV? Ihre Kosten der Unterkunft wurden abgesenkt, ihr Einkommenwurde falsch angerechnet, zum Bsp. dies sehr oft bei zusätzlichem Einkommen wie Urlaubsgeld, die Kosten für die Klassenfahrt wurden nur teilweise vom JC getragen-



Vertrauen Sie einer über 20 jährigen Erfahrung - wir kämpfen um ihr Recht



Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann sowie sein Sozialberater Willi 2.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/p/die-mandantenseite-bundesweite.html

Kommentare

  1. Der 12 Senat des LSG NRW hat eine RB und KDU Klage der Sonderklasse vorliegen, er darf im ER dazu eine Vorentscheidung fällen und seine Haltung zur Verfassung der BRD der Öffentlichkeit preisgeben.

    Ein tiefer Blick in Vertragsrecht könnte Erkenntnisgewinne bringen.

    Rechtsstaat mag halt nicht jeder.

    Wo findet sich im SGB II eine Befugnis von der pauschalen Ausschüttung des RB bei Kindern abzuweichen, wo doch Kindergeld stets Einkommen der Eltern darstellt.

    Genaugenommen sollten Eltern dieses Kindergeld an die Kinder weiterreichen. Dürfen sie es also für Kost und Logis also für ihre eigene Unterhaltsplichterfüllung einsetzen?

    Wie ist diese Weitergabe zu dokumentieren?
    Sind Geldtransfers innerhalb der BG anrechnungsfrei oder gar meldepflichtig, wenn sie den RB übersteigen sollten?
    BVerfG, 1 BvR 932/10 vom 14.7.2011
    "Danach ist die frühere Bestimmung des Kindergeldes entfallen, nach der es den Eltern für deren eigene Zwecke zugute kam."

    Eine Rückübertragung an die Eltern wurde durch diesen bindenden Satz des BVerfG übrigens unzulässig.

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