Die neue Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit ist Anfang August seitens des BMG genehmigt worden und nachträglich zum 16.04.2013 in Kraft getreten.
Die neue Richtlinie beinhaltet deutliche Verbesserungen und stärkt die Rechte der betroffenen Antragsteller:
Ihm muss neben dem Datum der Pflegebegutachtung die Dauer (max. 2 Stunden), der Name des Gutachters sowie Grund und Art der
Begutachtung beaknntgegeben werden. Zudem "wird der
Antragsteller gleichzeitig gebeten, eventuell vorhandene Berichte von
betreuenden Diensten, Pflegetagebücher, ärztliche Unterlagen, derzeitige
Medikamente sowie Gutachten und Bescheide anderer
Sozialleistungsträger– soweit sie für die Begutachtung erforderlich sind
– bereitzulegen.“
Der Antragstellers hat ein Recht auf barrierefreie
Kommunikation.
Nur in Ausnahmefällen und bei begründeten Zweifeln hat sich der Antragsteller mit einem Identifikationsausweis auszuweisen. "Ausnahmefälle und
begründete Zweifel müssen im Formulargutachten hinreichend erläutert
werden. Mit Einverständnis des Antragstellers sollen auch pflegende
Angehörige, Lebenspartner oder sonstige Personen oder Dienste, die an
der Pflege des Antragstellers beteiligt sind, befragt werden. Ein
fehlender Identifikationsnachweis führt jedoch nicht zum Abbruch des
Begutachtungsverfahrens. Sofern die Begutachtung wegen
Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen werden muss, wird ein neuer
zeitnaher Begutachtungstermin vereinbart.“
Eine ganz wesentliche Verbesserung ist die Aufklärungspflicht des Gutachters gegenüber dem Antragsteller, dessen
Angehörige und Lebenspartner, dass ein Anspruch auf
Übermittlung des MDK-Gutachtens besteht. Der Gutachter ist nun verpflichtet der Pflegekasse mitzuteilen,
ob der Versicherte die Zusendung des Gutachtens wünscht.
Die Richtlinie ist auf der Homepage des GKV-Spitzenverband .
V. Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexpertenteam
V. Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexpertenteam
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