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Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger


Das LSG München hat entschieden, dass strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen des Zolls nach § 2 SchwarzArbG und die Unterstützung durch die Rentenversicherungsträger gemäß § 2 Abs. 2 SchwarzArbG eine sozialverfahrensrechtliche Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV nicht ersetzen.

Denn Sozialversicherungsbeiträge sind nach Auffassung des Landessozialgerichts keine Abgaben im Sinne einer Steuer, vielmehr stehe den Sozialversicherungsbeiträgen ein konkreter Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber.
Ein Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 SGB IV darf – so das Landessozialgericht – nur unter engen Voraussetzungen ergehen: Personenbezogene Feststellungen der Beitragspflicht und der Beitragshöhe seien vor allem wegen der möglichen Rentenanwartschaften der betroffenen Arbeitnehmer von erheblichem Gewicht. Personenbezogene Feststellungen seien deshalb auch dann zu treffen, wenn diese mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und nur unter Inkaufnahme eines verwaltungsmäßigen Mehraufwandes erreichbar sind.
VorinstanzSG Landshut, Beschl. v. 24.04.2013 - S 16 R 5098/12 ER

Gericht/Institution:Bayerisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:05.11.2013
Entscheidungsdatum:21.10.2013
Aktenzeichen:L 5 R 605/13 B ER

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