Das FG Saarbrücken fordert seit dem 01.08.2013 für Klagen in Kindergeldangelegenheiten keinen "Gebührenvorschuss" mehr.
Diejenigen, die vor dem Finanzgericht klagen, müssen normaler
Weise hierfür einen Vorschuss zahlen. Dieser beträgt seit 01.08.2013 284
Euro. Eine gesetzliche Neuregelung hatte die Frage aufkommen lassen, ob
dies künftig auch weiterhin in Kindergeldangelegenheiten gelten sollte.
Das FG Saarbrücken will aufgrund der unklaren gesetzlichen Ausgangslage für Klagen in Kindergeldangelegenheiten seit dem 01.08.2013 keinen "Gebührenvorschuss" mehr anfordern. Damit können Kindergeldberechtigte, die gegen eine aus ihrer Sicht unzutreffende Versagung von Kindergeld durch die Familienkasse klagen wollen, im Saarland ohne eine Gebührenvorauszahlung zu ihrem Recht kommen.
In allen anderen Steuerstreitigkeiten verbleibt es jedoch dabei, dass bei Klageeinreichung ein Gebührenvorschuss in der eingangs genannten Höhe angefordert wird.
Quelle: juris
Das FG Saarbrücken will aufgrund der unklaren gesetzlichen Ausgangslage für Klagen in Kindergeldangelegenheiten seit dem 01.08.2013 keinen "Gebührenvorschuss" mehr anfordern. Damit können Kindergeldberechtigte, die gegen eine aus ihrer Sicht unzutreffende Versagung von Kindergeld durch die Familienkasse klagen wollen, im Saarland ohne eine Gebührenvorauszahlung zu ihrem Recht kommen.
In allen anderen Steuerstreitigkeiten verbleibt es jedoch dabei, dass bei Klageeinreichung ein Gebührenvorschuss in der eingangs genannten Höhe angefordert wird.
Gericht/Institution: | FG Saarbrücken |
Erscheinungsdatum: | 13.09.2013 |
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