Direkt zum Hauptbereich

Was Arbeitnehmer ab 2014 beachten müssen




Bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers ausüben, wird für den Weg zur Arbeit weiterhin die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigt.
Die Entfernungspauschale gilt künftig aber auch für Arbeitnehmer, die dauerhaft bei einem verbundenen Unternehmen oder Kunden des Arbeitgebers tätig sind.

Für Dienstreisen können dagegen bei Nutzung eines eigenen KFZ die tatsächlich gefahrenen Kilometer (30 Cent je Kilometer) angesetzt werden.

Haben Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, die sie:

  • an mindestens zwei vollen Tagen pro Woche
  • oder mindestens 1/3 der Arbeitszeit
  • oder arbeitstätig (z.B. bei Monteuren) aufsuchen,
so ist für die Unterscheidung, was als Weg zur Arbeit gilt und was als Dienstreise behandelt werden muss, künftig die Festlegung auf eine "erste Tätigkeitsstätte" wichtig. Nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet, die Fahrten zu den anderen Arbeitsplätzen stellen Dienstreisen dar. Erfolgt keine Festlegung durch den Arbeitgeber (zum Beispiel im Rahmen des Arbeitsvertrags), so gilt derjenige Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte, der dem Wohnort am nächsten gelegen ist.

Beispiel:

Der Filialleiter einer Supermarktkette fährt in der Regel jeden Arbeitstag in drei Supermarktfilialen seines Arbeitgebers. Er fährt morgens mit seinem eigenen PKW in der Regel zur Filiale 1, dann zur Filiale 2, danach zur Filiale 3 und vor dort zu seiner Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet ihm keine der Filialen als erste Tätigkeitsstätte zu. Die Filiale 2 liegt seiner Wohnung am nächsten. Daher gilt diese als erste Tätigkeitsstätte.

Folge für die Reisekosten: Die Fahrten zu den Filialen 1 und 2 sind beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Da der Filialleiter von seiner Wohnung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte, von dort dann zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von hier wieder zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte fährt, können für die Fahrten die tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden oder er erhält von seinem Arbeitgeber eine steuerfreie Reisekostenvergütung.

Quelle: smartsteuer online

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...