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Was Arbeitnehmer ab 2014 beachten müssen




Bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers ausüben, wird für den Weg zur Arbeit weiterhin die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit berücksichtigt.
Die Entfernungspauschale gilt künftig aber auch für Arbeitnehmer, die dauerhaft bei einem verbundenen Unternehmen oder Kunden des Arbeitgebers tätig sind.

Für Dienstreisen können dagegen bei Nutzung eines eigenen KFZ die tatsächlich gefahrenen Kilometer (30 Cent je Kilometer) angesetzt werden.

Haben Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten, die sie:

  • an mindestens zwei vollen Tagen pro Woche
  • oder mindestens 1/3 der Arbeitszeit
  • oder arbeitstätig (z.B. bei Monteuren) aufsuchen,
so ist für die Unterscheidung, was als Weg zur Arbeit gilt und was als Dienstreise behandelt werden muss, künftig die Festlegung auf eine "erste Tätigkeitsstätte" wichtig. Nur die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet, die Fahrten zu den anderen Arbeitsplätzen stellen Dienstreisen dar. Erfolgt keine Festlegung durch den Arbeitgeber (zum Beispiel im Rahmen des Arbeitsvertrags), so gilt derjenige Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte, der dem Wohnort am nächsten gelegen ist.

Beispiel:

Der Filialleiter einer Supermarktkette fährt in der Regel jeden Arbeitstag in drei Supermarktfilialen seines Arbeitgebers. Er fährt morgens mit seinem eigenen PKW in der Regel zur Filiale 1, dann zur Filiale 2, danach zur Filiale 3 und vor dort zu seiner Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet ihm keine der Filialen als erste Tätigkeitsstätte zu. Die Filiale 2 liegt seiner Wohnung am nächsten. Daher gilt diese als erste Tätigkeitsstätte.

Folge für die Reisekosten: Die Fahrten zu den Filialen 1 und 2 sind beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Da der Filialleiter von seiner Wohnung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte, von dort dann zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von hier wieder zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte fährt, können für die Fahrten die tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden oder er erhält von seinem Arbeitgeber eine steuerfreie Reisekostenvergütung.

Quelle: smartsteuer online

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