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Anwaltliche Aufklärungspflicht bei sich gemeinsam beraten lassenden Eheleuten


Der BGH hat entschieden, dass Eheleute, die gemeinsam einen Rechtsanwalt aufsuchen, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, vom Rechtsanwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen sind.

Nach Auffassung des BGH hätte die Klägerin, die ihr anwaltliches Honorar einklagte, den Beklagten und seine Ehefrau vor der gemeinsamen Beratung darauf hinweisen müssen, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen von ihnen beraten kann, dass sie bei einer gemeinsamen Beratung nicht mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten darf, sondern sie die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten kann, und dass sie jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende Interessen der Eheleute unüberwindbar aufscheinen, das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen muss mit der Folge, dass beide Eheleute neue Anwälte beauftragen müssen, so dass ihnen Kosten nicht nur für einen, sondern für drei Anwälte entstehen. Weiter hätte sie die Eheleute darüber belehren müssen, dass sie möglicherweise auch dann, wenn die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, einen der Eheleute im Scheidungsverfahren zur Stellung des Scheidungsantrags nicht vertreten kann, die Eheleute danach auch im Fall der einvernehmlichen Scheidung die Kosten für zwei Anwälte tragen müssten, weil diese Frage richterlich noch nicht geklärt sei. Diese Belehrungen habe die Klägerin dem Beklagten und seiner Ehefrau pflichtwidrig nicht erteilt, infolgedessen sei dem Beklagten ein Schaden in Höhe der Gebührenforderung der Klägerin entstanden.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 20/2013 v. 08.11.2013

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