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Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung gewerbliche Tätigkeit


Das FG Neustadt hat entschieden, dass es sich bei der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbung nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihre beiden Gesellschafter (eine Dipl. Grafik-Designerin (FH) und ein Absolvent einer Akademie für Photographie) erstellen für ihren Hauptkunden – ein europaweit agierendes Handelsunternehmen für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf – das Grafik-Design zur gesamten Prospektwerbung innerhalb Deutschlands (z.B. Beilagen in Tageszeitungen) sowie graphische Grundkonzepte für die Prospektwerbung des Konzerns europaweit. Die Prospekte werden anhand der Photos, Texte und Preisangaben der zu bewerbenden Waren gestaltet. Die technische Weiterverarbeitung (z.B. Bildbearbeitung, Einhaltung drucktechnischer Vorgaben usw.) erfolgt über eine Fremdfirma. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde der Künstlerausschuss der Oberfinanzdirektion Koblenz ersucht, zu prüfen, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um künstlerische oder um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Der (u.a. mit Professoren für Bildende Kunst bzw. Design besetzte) Ausschuss kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass keine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit betrieben werde. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Auffassung und qualifizierte die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer beiden Gesellschafter als gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim FG Neustadt.
Das FG Neustadt hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei der Gestaltung aufgrund eines (weiteren) Sachverständigengutachtens einer Akademie für Kommunikationsdesign, welches das Gericht eingeholt hatte, nicht um eine freischaffend künstlerische, sondern eine kommerzielle Tätigkeit. Die Arbeiten – so der Gutachter – würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sog. "Gestaltungshöhe" aufweisen. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit. Diesen Ausführungen des Sachverständigen habe sich das Gericht angeschlossen.

Gericht/Institution:Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Erscheinungsdatum:11.11.2013
Entscheidungsdatum:24.10.2013
Aktenzeichen:6 K 1301/10
juris

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