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Selbständige Hartz IV-Aufstockerin hat kein Anspruch auf Ayurveda-Praktikum in Fernost

Jobcenter muss Reisekosten bei Einkommens­ermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen:
Eine selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV bezieht, muss so wirtschaften, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der Fortbildung dient. Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommens­ermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Bei weitem nicht alle Hartz IV-Empfänger sind arbeitslos. Viele beziehen nur deshalb "aufstockend" ALG II, weil ihr Einkommen den Bedarf nicht deckt. Dazu gehören auch Selbständige, die z. B. mit einem Kleinbetrieb oder in der Anfangsphase nicht genügend verdienen. Häufig kommt es zum Streit um die Frage, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren und welche Ausgaben bei der Gewinnermittlung in Abzug zu bringen sind.

Jobcenter bewilligt Leistungen zunächst nur vorläufig

Im zugrunde liegenden Streitfall arbeitete die Klägerin aus Berlin-Neukölln selbständig als Yogalehrerin und "Ayurveda-Coach". Für den Zeitraum April bis September 2008 bewilligte ihr das beklagte Jobcenter Berlin-Neukölln Leistungen zunächst nur vorläufig, weil noch unklar war, wie viel sie mit ihrer Tätigkeit letztendlich verdienen würde.

Jobcenter erkennt Kosten für Flugreise nach Sri-Lanka nicht an

Im März 2009 legte die Klägerin eine Übersicht über ihre tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben im Bewilligungszeitraum vor. Der Beklagte berechnete den Anspruch daraufhin neu, wobei er die Ausgabenposition für eine Flugreise nach Sri-Lanka im Februar 2008 (854 Euro) nicht anerkannte. Insgesamt kam er auf einen monatlichen Betriebsgewinn von 276 Euro und forderte die Erstattung von 627 Euro zuviel gezahlter Hartz IV-Leistungen.

Klägerin sieht in Reisekosten notwendige Betriebsausgaben

Mit ihrer im Juni 2012 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass die Reisekosten eine notwendige Betriebsausgabe gewesen seien, die ihren Gewinn gemindert habe. Sie sei nach Sri Lanka gereist, um dort für sieben Wochen ein Praktikum in einem Ayurveda-Kur-Ressort zu absolvieren. Bei freier Kost und Logis habe sie in authentischer Umgebung die Heilmethoden einheimischer Ayurvedaärzte kennengelernt und hierfür auch eine Praktikumsbescheinigung erhalten.

Leistungsberechtigte müssen sämtliche Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Für die Einkommensermittlung Selbständiger sei laut Gesetz der Betriebsgewinn zu ermitteln, also die Differenz von tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Anzuerkennen seien daher nur notwendige, unvermeidbare Ausgaben, die den Lebensumständen eines Leistungsempfängers nicht offensichtlich widersprächen. Steuerrechtliche Vorschriften seien unbeachtlich.

Positiver Effekte der Fortbildung kann Nachteile der sich daraus ergebenden Umsatzeinbußen nicht aufwiegen

Gemessen hieran stünden Nutzen und Kosten der Reise in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reise sei zwar betrieblich veranlasst, jedoch nicht notwendig gewesen. Die Reisekosten von 854 Euro hätten allein bereits 20 % des Betriebsumsatzes ausgemacht. Ohne die Kosten wäre der Gewinn doppelt so hoch gewesen. Zudem habe die Klägerin während des Praktikums sieben Wochen lang keinen Umsatz erwirtschaften können. Die positiven Effekte der Fortbildung könnten diese Nachteile nicht aufwiegen. Eine messbare Erhöhung der Umsätze, zum Beispiel durch einen höheren Bekanntheitsgrad der Klägerin am Markt, sei nicht zu erwarten. Die Praktikumsbescheinigung könne auch nicht - anders als ein anerkanntes Zertifikat – werbewirksam eingesetzt werden.
Die Regelungen zur Einkommensanregelung finden sich in den §§ 11 ff. Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Sie werden ergänzt durch die Arbeitslosengeld II- Verordnung (ALG II-V).

§ 3 Abs. 1 ALG II-V:

"Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen [...]"

§ 3 Abs. 2 ALG II-V:

"Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben [...] abzusetzen."

§ 3 Abs. 3 ALG II-V:

"Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen."

Quelle: SG Berlin S 157 AS 16471/12 Urteil vom 07.11.2013    kostenlose-urteile.de
uristische Niederlage für die Stadt: Das Landessozialgericht hat in einem Urteil die bisherigen Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte gekippt. Essens Sozialdezernent Renzel befürchtet nun: „Das kann uns einen zweistelligen Millionen-Betrag kosten“.

Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.

Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
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Hartz IV: Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
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Hartz IV
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
29.11.2013 | 08:00 Uhr
Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten
Eine Schlange vor dem Jobcenter am Berliner Platz.Foto: Klaus Micke

Essen. Juristische Niederlage für die Stadt: Das Landessozialgericht hat in einem Urteil die bisherigen Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte gekippt. Essens Sozialdezernent Renzel befürchtet nun: „Das kann uns einen zweistelligen Millionen-Betrag kosten“.

Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.

„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
4,61 Euro Grundmiete bestätigt

Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50 Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50 Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.

In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche

Mit der Anhebung der Mietobergrenzen erhalten die Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger nicht automatisch mehr Miete, möglicherweise aber können sie nun in eine größere Wohnung umziehen und bleiben trotzdem unterhalb der Mietobergrenze. „Das Urteil gibt den Betroffenen mehr Spielraum“, sagte Anwalt Jan Häußler. Denn wer niedrigere Nebenkosten als der angesetzte Betrag hat, kann sich nun eine Wohnung mit einer höheren Grundmiete leisten. Renzel warnte: „Wir werden das dann zu viel gezahlte Geld bei den Nebenkosten aber wieder zurückfordern.“

Wie viele der 44.000 Essener Hartz-IV-Haushalte und rund 7500 Sozialhilfeempfänger das Urteil nutzen, ist unklar. „Es wird ein schleichender Prozess“, so Renzel.

Janet Lindgens
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Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
http://www.derwesten.de/staedte/essen/stadt-essen-drohen-hoehere-ausgaben-fuer-sozialmieten-id8714580.html#plx1752860196
Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.

„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
4,61 Euro Grundmiete bestätigt

Bislang geht die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenze allein von einer Grundmiete in Höhe von 4,61 Euro pro Quadratmeter aus. Bei einem Ein-Personen-Haushalt, dem rechnerisch nicht mehr als 50 Quadratmeter zustehen, liegt die bisherige Mietobergrenze bei 230,50 Euro. Bei einem Zwei-Personen-Haushalt (max. 65 qm) sind es 299,65 Euro.

In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche

Mit der Anhebung der Mietobergrenzen erhalten die Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger nicht automatisch mehr Miete, möglicherweise aber können sie nun in eine größere Wohnung umziehen und bleiben trotzdem unterhalb der Mietobergrenze. „Das Urteil gibt den Betroffenen mehr Spielraum“, sagte Anwalt Jan Häußler. Denn wer niedrigere Nebenkosten als der angesetzte Betrag hat, kann sich nun eine Wohnung mit einer höheren Grundmiete leisten. Renzel warnte: „Wir werden das dann zu viel gezahlte Geld bei den Nebenkosten aber wieder zurückfordern.“

Wie viele der 44.000 Essener Hartz-IV-Haushalte und rund 7500 Sozialhilfeempfänger das Urteil nutzen, ist unklar. „Es wird ein schleichender Prozess“, so Renzel.

Stadt Essen drohen höhere Ausgaben für Sozialmieten | WAZ.de - Lesen Sie mehr auf:
http://www.derwesten.de/staedte/essen/stadt-essen-drohen-hoehere-ausgaben-fuer-sozialmieten-id8714580.html#plx1016695983
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Die Stadt Essen muss möglicherweise die Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte und Sozialhilfeempfänger deutlich anheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Essen hervor. In dem am Donnerstag vor dem 7. Senat verhandelten Fall hatte eine Essenerin gegen die bisherige Praxis des städtischen Jobcenters geklagt und Recht bekommen. Demnach darf die Stadt bei der Berechnung der Mietobergrenzen nicht nur die Nettokaltmiete zu Grunde legen sondern muss die kalten Nebenkosten – alle Betriebskosten ohne Heizung – mit einbeziehen.

„Es besteht die Gefahr, dass uns das Urteil einen höheren zweistelligen Millionenbetrag kostet“, sagte Sozialdezernent Peter Renzel. Das Gericht hatte eine Revision vor dem Bundessozialgericht nicht zugelassen. Die Stadt werde aber eine Nichtzulassungsklage prüfen, kündigte Renzel an. Bis das Urteil nicht schriftlich vorliegt, werde Essen an den Tabellen der Mietobergrenzen nichts verändern.
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In dem verhandelten Fall verlangte das Gericht von der Stadt, die kalten Nebenkosten miteinzubeziehen. Da Essen aber keinen Betriebskostenspiegel hat, ist das Gericht vom NRW-Durchschnittswert ausgegangen und der liegt bei 1,94 Euro pro Quadratmeter. Somit steigt der Quadratmeterpreis auf 6,55 Euro. Für Renzel ist diese Herangehensweise völlig unverständlich: „1,94 Euro sind für Essen viel zu hoch angesetzt.“ Er kündigte an, dass die Stadt so schnell wie möglich einen Betriebskostenspiegel aufstellen werde.
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Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist