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AOK gewährt Abtretung des Anspruchs auf einen Wohngruppenzuschlag an Pflegeanbieter

Pflegebedürftige einer ambulant betreuten Wohngruppe können nach § 38a SGB XI seit dem 30.10.2012 zur Finanzierung einer den ambulanten Pflegedienst ergänzenden Präsenzkraft, einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 200? bei der Pflegeversicherung beantragen.

Dieser Zuschlag ist zweckgebunden an die Organisation sowie zur Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft und wird zusätzlich zu den Pflegeleistungen bzw. zum Pflegegeld gewährt.
Derzeit zahlen die Pflegekassen den Zuschlag an die Pflegebedürftigen direkt, obwohl die Betreuungskraft nicht von diesen selber finanziert, sondern vom Pflegedienst gestellt wird. Der Transfer des Geldes von der Pflegekasse über die Pflegebedürftigen zum Pflegedienst bedeutet bürokratischen Aufwand. Dieser könnte umgangen werden, wenn die Pflegebedürftigen ihre Forderung gegenüber der Pflegeversicherung an den Pflegedienst abtreten könnten. Diese Abtretung hielten die Pflegeversicherungen bisher jedoch für unwirksam und zahlten daher weiter an die Pflegebedürftigen aus.
Nun akzeptiert mit der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland die erste Pflegekasse die Abtretung und sagte zu, ihre Kundencenter über das geänderte Verfahren zu informieren. Es bleibt zu hoffen, dass sich weitere Kassen der AOK anschließen, um allen Beteiligten ein einheitliches Verfahren und Teilhabe an der geminderten Bürokratie zu ermöglichen.

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