Pflegebedürftige einer ambulant betreuten Wohngruppe können nach
§ 38a SGB XI seit dem 30.10.2012 zur Finanzierung einer den ambulanten
Pflegedienst ergänzenden Präsenzkraft, einen Wohngruppenzuschlag in Höhe
von 200? bei der Pflegeversicherung beantragen.
Dieser Zuschlag ist zweckgebunden an die Organisation sowie
zur Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft und wird
zusätzlich zu den Pflegeleistungen bzw. zum Pflegegeld gewährt.
Derzeit zahlen die Pflegekassen den Zuschlag an die
Pflegebedürftigen direkt, obwohl die Betreuungskraft nicht von diesen
selber finanziert, sondern vom Pflegedienst gestellt wird. Der Transfer
des Geldes von der Pflegekasse über die Pflegebedürftigen zum
Pflegedienst bedeutet bürokratischen Aufwand. Dieser könnte umgangen
werden, wenn die Pflegebedürftigen ihre Forderung gegenüber der
Pflegeversicherung an den Pflegedienst abtreten könnten. Diese Abtretung
hielten die Pflegeversicherungen bisher jedoch für unwirksam und
zahlten daher weiter an die Pflegebedürftigen aus.
Nun akzeptiert mit der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland die
erste Pflegekasse die Abtretung und sagte zu, ihre Kundencenter über das
geänderte Verfahren zu informieren. Es bleibt zu hoffen, dass sich
weitere Kassen der AOK anschließen, um allen Beteiligten ein
einheitliches Verfahren und Teilhabe an der geminderten Bürokratie zu
ermöglichen.
Quelle: Paritätischer Gesamtverband
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