Direkt zum Hauptbereich

Pflege : Unterstützung für Angehörige

Die Pflegekassen bieten pflegenden Angehörigen zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten bei der Pflege zu Hause:
Mehr als zwei Drittel der pflegebedürftigen Personen werden von ihren Angehörigen zu Hause betreut. Da heißt es die oft zeitintensive Pflege mit der Familie und dem Beruf zu vereinbaren. Die Belastung ist hoch und nur wenige nehmen sich Zeit um ihre Kräfte aufzutanken. So gerät auch der pflegende Angehörige in eine Belastung, der pflegebedürftige Mensch und seine Angehörigen leiden.
Die Pflegekassen bieten als Unterstützung der pflegenden Angehörigen Entlastung durch unterschiedliche Leistungen:
  • Tagespflege:
Sie ist für berufstätige Angehörige eine Hilfe. Die Betreuung übernimmt am Tage eine Einrichtung mit therapeutischen Angeboten. Sie holt den Pflegebedürftigen ab und bringt ihn am Abend wieder nach Hause. So verbringt der Pflegebedürftige die Nacht in seiner vertrauten Umgebung und nimmt am gemeinsamen Frühstück im Kreis der Familie teil. Tagsüberhat er einen eigenen geschützten Bereich. Die Leistungen werden von den Pflegekassen, Ländern und Kommunen gefördert.
  • Nachtpflege:
Für besonders nachtaktive Pflegebedürftige kommt eher die Nachtpflege in Betracht. Sie gewährleistet die ununterbrochene Betreuung während der nachtzeit durch eine Pflegeperson. Die Angehörigen können beruhigt schlafen und sich für den kommenden Tag erholen. Die Leistungen werden von den Pflegekassen, Ländern und Kommunen gefördert.
  • Verhinderungspflege:
Sind Angehörige durch Urlaub, Krankheit oder andere zB. berufliche Verpflichtungen verhindert,  stellt die Pflegekasse für 4 Wochen eine professionelle Pflegekraft oder eine Pflegeperson bis zu 1.550 EUR pro Jahr zurVerfügung.
  • Kurzzeitpflege:
Der Pflegebedürftige kann im Wege der Kurzzeitpflege für ebenfalls maximal vier Wochen in einem Pflegeheim betreut werden. Die Pflegekassen zahlen bis zu 1.550 EUR pro Jahr.


V. Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexpertenteam

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint