Das VG Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein
Jäger, der sich vor der Abgabe eines Schusses nicht über das Tier
vergewissert hat, das er schießen will, waffenrechtlich unzuverlässig
ist.
Der Antragsteller hatte bei der Jagd im August 2012 ein
Islandpony mit einem Wildschwein verwechselt und das Pony getötet.
Daraufhin widerrief die Waffenbehörde seine waffen- und
munitionsrechtliche Erlaubnis. Der Antragsteller hatte dagegen
eingewandt, ein einziger Fehlschuss könne die waffenrechtliche
Zuverlässigkeit nicht in Frage stellen; zudem sei es bei der
Schussabgabe bereits dunkel gewesen. Schließlich berief sich der
Antragsteller auf die Einstellung des gegen ihn wegen eines Verstoßes
gegen das Tierschutzgesetz eingeleiteten Strafverfahrens.
Das VG Berlin hat die Entscheidung der Waffenbehörde bestätigt.
Es fehle an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Es gehöre zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen bei der Jagd, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben dürfe, wenn er sich über das Tier, das er beschieße, vergewissert habe. Der Jäger müsse daher das Tier vor Schussabgabe jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand bestimmen. Ansonsten verbiete jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit den Schuss. Der Antragsteller habe gegen diese grundlegende Pflicht der Jagdausübung in erheblicher Weise verstoßen, und es hätten auch keine Umstände vorgelegen, die die Jagdsituation als kompliziert erscheinen ließen. Zudem habe der Antragsteller damit rechnen müssen, in seinem in der Nähe eines Pferdehofes gelegenen Jagdbereich einem Pony zu begegnen. Auf die mangelnden Sichtverhältnisse könne er sich nicht berufen, da in diesem Fall der Schuss gänzlich hätte unterbleiben müssen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
juris
Das VG Berlin hat die Entscheidung der Waffenbehörde bestätigt.
Es fehle an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Es gehöre zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen bei der Jagd, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben dürfe, wenn er sich über das Tier, das er beschieße, vergewissert habe. Der Jäger müsse daher das Tier vor Schussabgabe jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand bestimmen. Ansonsten verbiete jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit den Schuss. Der Antragsteller habe gegen diese grundlegende Pflicht der Jagdausübung in erheblicher Weise verstoßen, und es hätten auch keine Umstände vorgelegen, die die Jagdsituation als kompliziert erscheinen ließen. Zudem habe der Antragsteller damit rechnen müssen, in seinem in der Nähe eines Pferdehofes gelegenen Jagdbereich einem Pony zu begegnen. Auf die mangelnden Sichtverhältnisse könne er sich nicht berufen, da in diesem Fall der Schuss gänzlich hätte unterbleiben müssen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Gericht/Institution: | VG Berlin |
Erscheinungsdatum: | 05.11.2013 |
Entscheidungsdatum: | 23.10.2013 |
Aktenzeichen: | 1 L 251.13 |
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