Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für noch einzulegendes Rechtsmittel bei lückenhafter Erklärung
Orientierungssätze
1.
Ein Rechtsmittelführer kann trotz einzelner Lücken im Vordruck darauf
vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren dargetan zu haben, wenn ihm
bereits in der Vorinstanz aufgrund des ausgefüllten Vordrucks
Prozesskostenhilfe gewährt worden war, und die im Vordruck vorhandene
Lücke im Zusammenhang mit dem Parteivortrag nicht den Schluss nahe legt,
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsmittelführers hätten sich
zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
erheblichen Weise geändert.
2. Ein Rechtsmittelkläger, dem für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kann bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO ansieht. Die Partei braucht dann nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt. Unter diesen Umständen kann sie erwarten, dass sie auf eine abweichende Beurteilung hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben wird, ergänzend zu der vom zweitinstanzlichen Gericht beanstandeten Lücke in ihrer Formularerklärung vorzutragen.
2. Ein Rechtsmittelkläger, dem für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kann bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO ansieht. Die Partei braucht dann nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt. Unter diesen Umständen kann sie erwarten, dass sie auf eine abweichende Beurteilung hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben wird, ergänzend zu der vom zweitinstanzlichen Gericht beanstandeten Lücke in ihrer Formularerklärung vorzutragen.
Orientierungssatz zur Anmerkung
Es
liegt kein Verschulden des Bedürftigen für Lücken in der
zweitinstanzlichen Erklärung zur Prozess-/Verfahrenskostenhilfe vor,
wenn bereits erstinstanzlich diese Lücken bestanden und dort die
Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe gleichwohl erfolgt ist.
- A.
- ProblemstellungEin Rechtsmittelführer kann nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er sich rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt hat. Wie wirkt es sich aus, wenn diese Erklärung Lücken enthält?
- B.
- Inhalt und Gegenstand der EntscheidungDer Antragstellerin war in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden, obgleich ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Abschnitt G „Sonstige Vermögenswerte, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Bargeld …“ unvollständig ausgefüllt war. In zweiter Instanz hat sie erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt; auch insoweit war ihre Erklärung hinsichtlich des Abschnitts G unvollständig.Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin daraufhin die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, den nachfolgend gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und das Rechtsmittel verworfen.Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vor dem BGH führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Der BGH weist darauf hin, dass die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit nicht überspannt werden dürfen. So könne die Partei, auch wenn der Vordruck einzelne Lücken enthält, u.U. gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben.Dies sei hier der Fall, da sowohl in erster als auch in zweiter Instanz eine Formularerklärung vorgelegt worden ist, die eine Lücke aufwies. Ein Rechtsmittelkläger, dem – wie es hier zutrifft – für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, dürfe aber bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig i.S.d. § 115 ZPO ansieht. Die Partei brauche dann nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (BGH, Beschl. v. 15.12.1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.02.1987 - IVb ZB 157/86 - FamRZ 1987, 1018). Sie dürfe erwarten, dass sie auf eine abweichende Beurteilung hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben wird, ergänzend zu der vom zweitinstanzlichen Gericht beanstandeten Lücke in ihrer Formularerklärung vorzutragen.
- C.
- Kontext der EntscheidungIst die Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen lückenhaft, muss das Gericht darauf grundsätzlich erst hinweisen, bevor es die begehrte Kostenhilfe zurückweist, soweit es sich nicht um schwerste Mängel handelt.Begehrt ein Antragsteller dagegen für ein noch einzulegendes Rechtsmittel die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe, so ist zu beachten, dass er sich dann rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf dem hierfür von § 117 ZPO vorgeschriebenen und von ihm vollständig ausgefüllten Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklären muss. Ist diese Erklärung lückenhaft, so ist der Antrag grundsätzlich unabhängig von der Art der Lücke zurückzuweisen; auch die Wiedereinsetzung in die dann zumeist versäumte Rechtsmittelfrist scheidet aus. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die lückenhafte Ausfüllung als unverschuldet anzusehen ist. Das kommt in Betracht, wenn dem Antragsteller bereits in der ersten Instanz – aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks – Prozesskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lücke nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (BGH, Beschl. v. 23.02.2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387). Gleiches gilt, wenn die Lücke bereits in erster Instanz vorhanden, dem Antragsteller dort jedoch trotzdem Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.
- D.
- Auswirkungen für die PraxisWird für ein noch einzulegendes Rechtsmittel die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss die Erklärung äußert sorgfältig ausgefüllt werden. Anderenfalls läuft der Antragsteller Gefahr, dass mangels ausreichender Darlegung der Bedürftigkeit sein Antrag und letztendlich auch die beabsichtigte Rechtsmitteleinlegung erfolglos bleiben.Nur wenn der Antragsteller die Erklärung unverschuldet unsorgfältig ausgefüllt hat, kann dies anders zu beurteilen sein; dies ist aber – wie die Ausführungen des BGH zeigen – auf wenige Ausnahmefälle begrenzt. Es sollte jedoch beachtet werden, dass der BGH die Darlegungslasten des Antragstellers streng bewertet (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.10.2012 - IV ZB 16/12 - FamRZ 2013, 124). Dem entspricht es, dass die zum 01.01.2014 erfolgenden Änderungen der §§ 114 ff. ZPO (Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 - BGBl I 2013, 3533) dem Bedürftigen deutlich strengere Mitwirkungspflichten bis hin zu einer Pflicht zur ungefragten Information auferlegen.
Anmerkung zu: BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 03.07.2013 - XII ZB 106/10 Autor: Frank Götsche, RiOLG Erscheinungsdatum: 12.11.2013 juris
Kommentare
Kommentar veröffentlichen