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Vergnügungssteuer für "Tantra-Massage"


Das VG Stuttgart hat entschieden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart gegen die Betreiberin eines Massagestudios Vergnügungssteuer für "Tantra-Massagen" festsetzen kann.

Die Klägerin betreibt im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ein Gewerbe, in dem sie unter anderem sog. Tantra-Massagen anbietet. Mit Bescheid vom 14.03.2012 setzte die Landeshauptstadt Stuttgart gegen die Klägerin Vergnügungssteuern für die Monate Januar und Februar 2012 i.H.v. insgesamt 840 Euro fest. Diese Festsetzung stützte die Stadt auf den zum 01.01.2012 neu in ihre Vergnügungssteuersatzung aufgenommenen Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10, wonach "das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK-, und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen sowie, wenn hierfür ein Entgelt erhoben wird, in Wohnungen (z.B. Terminwohnungen)" der Vergnügungssteuer unterliegt. Dabei wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat erhoben und zwar je Quadratmeter-Fläche 10 Euro.
Nach Auffassung der Stadt erfüllen die von der Klägerin angebotenen Tantra-Massagen den Tatbestand der "sexuellen Vergnügungen". Dies bestreitet die Klägerin. In ihrer nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage macht sie unter anderem geltend, dass sie Ganzkörpermassagen anbiete, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritus erfolgten. Auch wenn im Rahmen dieser Massagen der Intimbereich mit einbezogen werde, sei Hauptzweck der Behandlung nicht das sexuelle Vergnügen. Hauptzweck der respektvoll durchgeführten Massage sei vielmehr das ganzheitliche Wohlbefinden und eine Form der ganzheitlichen Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre.
Das VG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Festsetzung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb der Klägerin durch die Stadt Stuttgart rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der städtischen Vergnügungssteuersatzung erfüllt sind. Danach unterliege "das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen" der Vergnügungssteuer.
Die Klägerin räume in ihrem Betrieb gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ein. Auch wenn die von ihr angebotenen Ganzkörpermassagen nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen und Hauptzweck der Massage das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre ist, so stehe doch außer Frage, dass diese Massagen, insbesondere dann, wenn der Intimbereich einbezogen werde, auch sexuelles Vergnügen hervorrufen könnten. Damit biete die Klägerin ihren Kunden mit den Massagen aber die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und dies auch gezielt, da es den Kunden jederzeit freistehe, eine Massage unter Einbeziehung des Intimbereichs gegen Entgelt zu buchen. Auf die Frage, ob die von ihr angebotenen Massagen auf das sexuelle Vergnügen fokussiert seien oder nicht, komme es hingegen nicht entscheidungserheblich an. 
Bei dem Betrieb der Klägerin handele es sich zudem um eine "ähnliche Einrichtung" im Sinne des Steuertatbestandes. Der unbestimmte Rechtsbegriff "ähnliche Einrichtung" ist nach Rechtsauffassung des Gerichts nicht etwa so auszulegen, dass hierunter nur "bordellähnliche" Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dem so, würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuertatbestand fallen, da es sich bei ihrem Massagestudio unter Zugrundelegung der dahinterstehenden "Philosophie" und des Gesamtkonzepts weder um ein Bordell noch um einen bordellähnlichen Betrieb handelt. Der Begriff "ähnliche Einrichtungen" sei im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Vorschrift vielmehr weiter zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von "Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs" und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln müsse, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt werde, fallen hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führen, ein Entgelt zu entrichten sei. Im Betrieb der Klägerin werden aber gegen Entgelt Dienstleistungen – in Form von Ganzkörpermassagen – angeboten, die zu einem sexuellen Vergnügen führen könnten.  
Das VG Stuttgart hat die Berufung gegen das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Die Berufung zum VGH Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, eingelegt werden.
Quelle: juris

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