Das VG Berlin hat entschieden, dass der Vermieter von Apartments
an Demenzkranke eine stationäre Einrichtung im Sinne des Berliner
Heimrechts betreibt, wenn deren Pflege faktisch an einen bestimmten
Pflegedienst gekoppelt ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in
Berlin-Charlottenburg. In zwei Etagen dieses Hauses sind jeweils 11
Apartments an pflegebedürftige, an Demenz erkrankte Personen vermietet.
Nach Ansicht des Landesamtes für Gesundheit und Soziales betreibt die
Vermieterin eine stationäre Einrichtung, weil die Kosten für
Serviceleistungen, die die Bewohner von ihr beziehen müssen, die
Bruttomiete um mehr als 20% überstiegen; im Übrigen seien die Mieter
auch faktisch gezwungen, sich von einem bestimmten, mit der Vermieterin
kooperierenden Pflegedienst versorgen zu lassen. Gegen diese
Feststellung wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie
geltend machte: Die zugrunde gelegte 20%-Grenze sei dem Gesetz nicht zu
entnehmen. Sie selbst sei jedenfalls nur geringfügig zu
Betreuungsleistungen verpflichtet; die wesentliche Betreuung rund um die
Uhr werde vom Pflegedienst erbracht. Die freie Wahl des Pflegedienstes
sei gewährleistet.
Das VG Berlin hat den Bescheid des Beklagten bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die beiden Etagen
stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohnteilhabegesetzes (WTG) – mit
der Konsequenz, dass sie der "Heimaufsicht" des Landesamtes für
Gesundheit und Soziales unterliegen und strengere Vorgaben für die
dortige Pflege und die Räumlichkeiten gelten. Eine heimartige
Unterbringung liege vor, obwohl die Apartment-Vermietung und die Pflege
Gegenstand verschiedener Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern
seien; denn beide Vereinbarungen seien tatsächlich in ihrem Bestand
voneinander abhängig. Die pflegebedürftigen und damit auf das
Betreuungspersonal angewiesenen Bewohner könnten praktisch keinen
anderen als den mit der Klägerin seit Jahren kooperierenden Dienst mit
der Pflege beauftragen, ohne ihr Apartment aufgeben zu müssen. Damit
entspreche ihre Situation derjenigen "klassischer" Heimbewohner, die in
doppelter Hinsicht – bezüglich ihres Aufenthaltes und ihrer Pflege –
abhängig und deshalb besonders schutzbedürftig seien. Auf die 20%-Grenze
komme es nicht an.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das OVG Berlin-Brandenburg zulässig.
Gericht/Institution: | VG Berlin |
Erscheinungsdatum: | 03.09.2013 |
Entscheidungsdatum: | 21.08.2013 |
Aktenzeichen: | 14 K 80.12 |
Quelle: juris
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