Der Mieter ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine neutral gestrichene Wohnung übernommen hat und diese mit farbigem Anstrich zurückgibt.
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer
Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz
verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit
einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter
einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in
weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen
Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin
ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und
dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie
wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von
den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des
Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf
die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung
im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der
Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der
Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz
verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei
Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen
Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung
praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er
die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen
muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe
wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.
Nr. 183/2013 vom 06.11.2013
Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12
AG Friedberg - Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12
LG Gießen - Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12
Karlsruhe, den 6. November 2013
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