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Einstellung als Beamtin in allgemeinen Verwaltungsdienst von NRW auch mit Kopftuch


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass Kopftuchtragen kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist.

Klägerin ist eine Muslimin, welche aus religiösen Gründen auch während der Dienstübung ein Kopftuch tragen möchte.
Das VG Düsseldorf hat den Kreis Mettmann verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Beamtin auf Probe in den allgemeinen Verwaltungsdienst neu zu entscheiden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist anders als bei einer Lehrerin im Schuldienst das Tragen eines Kopftuches kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Auch die Einschätzung des Kreises, der Klägerin fehle die charakterliche Eignung, und aufgrund wechselnder und widersprüchlicher Aussagen im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches gegebenenfalls zu verzichten, sei ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten, bestätigte sich für das Gericht sowohl nach Aktenlage als auch nach einer eingehenden persönlichen Befragung der Klägerin nicht.
Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster möglich.

Gericht/Institution:VG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:08.11.2013
Entscheidungsdatum:08.11.2013
Aktenzeichen:26 K 5907/12
juris

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