Direkt zum Hauptbereich

Hartz IV Arbeitslosengeld Weniger als Hartz IV

45 Prozent der Arbeitslosengeld-Bezieherinnen erhalten nicht mehr als 600 Euro im Monat. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Studie.
Viele Erwerbslose erhalten Arbeitslosengeld unter Hartz-IV-Niveau. So bekamen Ende 2011 rund 45 Prozent der Arbeitslosengeld-Bezieherinnen weniger als 600 Euro im Monat, bei den Männern betrug der Anteil fast 20 Prozent. Zu diesem Ergebnis kommt eine Auswertung des Instituts Arbeit und Qualifikation (IAQ) an der Universität Duisburg- Essen.
Mehr dazu
Für die relativ geringen Bezüge gibt es mehrere Gründe: So sind in Deutschland viele Menschen zu Niedriglöhnen beschäftigt, etwa in Supermärkten, als Leiharbeiter oder in Hotels und Gaststätten. Wenn Geringverdiener ihren Job verlieren, erhalten sie auch relativ wenig Arbeitslosengeld, das sich am Gehalt der letzten Monate orientiert. Der Satz beträgt 60 Prozent des Nettoeinkommens, wer Kinder hat, bekommt 67 Prozent. 
Frauen kriegen weniger
Frauen erhalten besonders oft ein geringes Arbeitslosengeld, weil viele nur eine Teilzeit-Stelle haben und bei Jobverlust entsprechend weniger Geld bekommen. Außerdem sind die Stundenlöhne von Frauen niedriger sind als von Männern.  Hinzu kommt noch etwas, erläutert das IAQ: Wenn eine Ehefrau in der Steuerklasse V ist, weil sie weniger verdient als ihr Mann, dann hat sie zunächst höhere steuerliche Abzüge, das schmälert das Nettoeinkommen und damit auch das Arbeitslosengeld.
Der Hartz-IV-Satz lag zuletzt inklusive Wohnkosten bei durchschnittlich rund 670 Euro. Wer weniger Arbeitslosengeld erhält, hat nicht unbedingt Anspruch auf zusätzliche Hartz-IV-Leistungen.  Denn Hartz IV erhalten nur Bedürftige, die selbst keine Ersparnisse haben, die sie aufbrauchen können, und die auch keinen berufstätigen Partner haben, der sie versorgen kann. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit erhielten zuletzt 95.500 Menschen Arbeitslosengeld und zusätzlich Hartz IV.  Das waren rund zehn Prozent aller Arbeitslosengeld-Bezieher.
Im Durchschnitt erhielten Männer im vorigen Jahr 924 Euro Arbeitslosengeld, bei Frauen waren es 697 Euro. Das IAQ verweist darauf, dass der durchschnittliche Betrag seit 2004 nur leicht gestiegen ist. Berücksichtigt man den Preisanstieg, dann erhalten demnach Frauen im Schnitt real etwa so viel Geld wie 2004, Männer bekämen real sogar weniger als 2004. Dies deute darauf hin, dass öfter Menschen mit Niedriglöhnen arbeitslos geworden seien und dadurch der durchschnittliche Zahlbetrag gedrückt wurde, vermutet das Institut.  

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist