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Versorgung für Schwerhörige verbessert – Kassen verdoppeln Festbeträge für Hörhilfen

GKV-Spitzenverband
In einer grundlegenden Entscheidung hat der GKV-Spitzenverband Anfang Juli 2013 nahezu eine Verdoppelung des Festbetrages für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten sowie eine deutliche Erhöhung der Leistungsanforderungen an die Hörgeräte beschlossen. Der neue Festbetrag gilt ab dem 1. November 2013. Dazu erklärt Gernot Kiefer, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes: „Eine umfangreiche Marktanalyse und intensive Gespräche mit den Herstellern und Betroffenenvertretern haben gezeigt, dass dieser Schritt für die angemessene Versorgung Schwerhöriger notwendig ist. Mit dem neuen Festbetrag wird die Versorgung der Betroffenen wesentlich verbessert.“
Künftig gilt für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Festbetrag von 784,94 Euro inkl. MwSt. Der Aufwand für die Nachsorge ist anders als bisher nicht mehr im Festbetrag enthalten, sondern wird gesondert vergütet. Der derzeit noch geltende Festbetrag liegt bei 421,28 Euro inkl. MwSt.
Für erwachsene Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit hatte der GKV-Spitzenverband bereits zum 1. März 2012 einen neuen Festbetrag in Höhe von 786,86 Euro ohne MwSt. festgesetzt. Dieser beinhaltet die Nachsorge ebenfalls nicht.
Damit eine nach dem Stand der Technik sachgerechte Versorgung erfolgen kann, müssen die Hörgeräte grundsätzlich folgende technischen Merkmale aufweisen:
  • Digitaltechnik
  • Mehrkanaligkeit (mindestens vier Kanäle)
  • Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung
  • Mindestens drei Hörprogramme
  • Verstärkungsleistung < 75 dB
Pro Jahr werden grob geschätzt mehr als 500.000 Versicherte mit Hörhilfen versorgt. Durch die Erhöhung des Festbetrages und der zusätzlichen Finanzierung der Nachsorge können sich die jährlichen Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Hörhilfen auf knapp eine Milliarde Euro erhöhen. Da es sein kann, dass einzelne Krankenkassen in direkten Verhandlungen mit den Herstellern günstigere Preise vereinbaren, lassen sich die Ausgaben nicht ganz exakt beziffern.

Hintergrund: Festbetrag

Wenn gesetzlich Versicherte aus medizinischen Gründen eine Hörhilfe benötigen, wird diese von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Die Krankenkassen übernehmen dafür einen sogenannten Festbetrag. Dieser Festbetrag bestimmt die maximale Höhe, bis zu der die Krankenkassen in der Regel eine Hörhilfe finanzieren. Dabei müssen die Vertragspartner sicherstellen, dass die Versorgung des Versicherten ohne Aufzahlungen, also ohne einen Eigenbeitrag, der über die gesetzliche Zuzahlung hinausgeht, möglich ist. Daher empfiehlt der GKV-Spitzenverband, Versicherte sollten beim Hörgeräteakustiker auf jeden Fall nach einem aufzahlungsfreien Produkt fragen.

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