GKV-Spitzenverband
In einer grundlegenden Entscheidung hat der GKV-Spitzenverband Anfang
Juli 2013 nahezu eine Verdoppelung des Festbetrages für die Versorgung
von schwerhörigen Versicherten sowie eine deutliche Erhöhung der
Leistungsanforderungen an die Hörgeräte beschlossen. Der neue Festbetrag
gilt ab dem 1. November 2013. Dazu erklärt Gernot Kiefer, Vorstand des
GKV-Spitzenverbandes: „Eine umfangreiche Marktanalyse und intensive
Gespräche mit den Herstellern und Betroffenenvertretern haben gezeigt,
dass dieser Schritt für die angemessene Versorgung Schwerhöriger
notwendig ist. Mit dem neuen Festbetrag wird die Versorgung der
Betroffenen wesentlich verbessert.“
Künftig gilt für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Festbetrag von 784,94 Euro inkl. MwSt. Der Aufwand für die Nachsorge ist anders als bisher nicht mehr im Festbetrag enthalten, sondern wird gesondert vergütet. Der derzeit noch geltende Festbetrag liegt bei 421,28 Euro inkl. MwSt.
Für erwachsene Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit hatte der GKV-Spitzenverband bereits zum 1. März 2012 einen neuen Festbetrag in Höhe von 786,86 Euro ohne MwSt. festgesetzt. Dieser beinhaltet die Nachsorge ebenfalls nicht.
Damit eine nach dem Stand der Technik sachgerechte Versorgung erfolgen kann, müssen die Hörgeräte grundsätzlich folgende technischen Merkmale aufweisen:
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Künftig gilt für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Festbetrag von 784,94 Euro inkl. MwSt. Der Aufwand für die Nachsorge ist anders als bisher nicht mehr im Festbetrag enthalten, sondern wird gesondert vergütet. Der derzeit noch geltende Festbetrag liegt bei 421,28 Euro inkl. MwSt.
Für erwachsene Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit hatte der GKV-Spitzenverband bereits zum 1. März 2012 einen neuen Festbetrag in Höhe von 786,86 Euro ohne MwSt. festgesetzt. Dieser beinhaltet die Nachsorge ebenfalls nicht.
Damit eine nach dem Stand der Technik sachgerechte Versorgung erfolgen kann, müssen die Hörgeräte grundsätzlich folgende technischen Merkmale aufweisen:
- Digitaltechnik
- Mehrkanaligkeit (mindestens vier Kanäle)
- Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung
- Mindestens drei Hörprogramme
- Verstärkungsleistung < 75 dB
Hintergrund: Festbetrag
Wenn gesetzlich Versicherte aus medizinischen Gründen eine Hörhilfe benötigen, wird diese von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Die Krankenkassen übernehmen dafür einen sogenannten Festbetrag. Dieser Festbetrag bestimmt die maximale Höhe, bis zu der die Krankenkassen in der Regel eine Hörhilfe finanzieren. Dabei müssen die Vertragspartner sicherstellen, dass die Versorgung des Versicherten ohne Aufzahlungen, also ohne einen Eigenbeitrag, der über die gesetzliche Zuzahlung hinausgeht, möglich ist. Daher empfiehlt der GKV-Spitzenverband, Versicherte sollten beim Hörgeräteakustiker auf jeden Fall nach einem aufzahlungsfreien Produkt fragen.Dokumente und Links
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