Das VG Trier hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zulassung zum
Universitätsstudium ohne Abitur nur für Personen besteht, die eine
berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und
danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare
Tätigkeit ausgeübt haben, wenn die berufliche Ausbildung einen
inhaltlichen Zusammenhang mit dem begehrten Studiengang aufweist.
Geklagt hatte ein zum Tischler ausgebildeter Vater zweier Kinder,
der sich Vollzeit in Erziehungszeit befindet und der bei der beklagten
Universität Trier erfolglos die Zulassung zum Bachelorstudiengang
Erziehungswissenschaften beantragt hatte. Zur Begründung vertrat er die
Auffassung, seine in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten müssten Berücksichtigung finden; sie stellten den
erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang her.
Das VG Trier die Klage abgewiesen.
Es komme nach den einschlägigen Vorschriften darauf an, einerseits eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen zu haben. Ein qualifiziertes Ergebnis liege bei einem Gesamtnotendurchschnitt aus Berufsausbildungsabschlussprüfung und Abschlusszeugnis Berufsschule von mindestens 2,5 vor. Weiterhin sei ausschlaggebend, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten Berufsausbildung und dem gewählten Studiengang bestehe. Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen der Ausbildung zum Tischler und dem gewählten Studiengang Erziehungswissenschaften jedoch nicht. Zwar sähen die gesetzlichen Vorschriften auch Ausnahmefälle vor, wonach u.a. die in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten generell für die Frage des Vorliegens des inhaltlichen Zusammenhanges Berücksichtigung finden könnten; ein solcher Ausnahmefall liege aber nur dann vor, wenn zweifelhaft sei, ob die Berufsausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang habe. Um einen solchen Zweifelsfall gehe es vorliegend aber nicht, weil die Berufsausbildung zum Tischler ersichtlich keinerlei inhaltlichen Zusammenhang zum vom Kläger gewählten Studiengang aufweise.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das OVG Koblenz zu.
juris
Das VG Trier die Klage abgewiesen.
Es komme nach den einschlägigen Vorschriften darauf an, einerseits eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen zu haben. Ein qualifiziertes Ergebnis liege bei einem Gesamtnotendurchschnitt aus Berufsausbildungsabschlussprüfung und Abschlusszeugnis Berufsschule von mindestens 2,5 vor. Weiterhin sei ausschlaggebend, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten Berufsausbildung und dem gewählten Studiengang bestehe. Ein solcher Zusammenhang bestehe zwischen der Ausbildung zum Tischler und dem gewählten Studiengang Erziehungswissenschaften jedoch nicht. Zwar sähen die gesetzlichen Vorschriften auch Ausnahmefälle vor, wonach u.a. die in der Erziehungszeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten generell für die Frage des Vorliegens des inhaltlichen Zusammenhanges Berücksichtigung finden könnten; ein solcher Ausnahmefall liege aber nur dann vor, wenn zweifelhaft sei, ob die Berufsausbildung einen inhaltlichen Zusammenhang zum gewählten Studiengang habe. Um einen solchen Zweifelsfall gehe es vorliegend aber nicht, weil die Berufsausbildung zum Tischler ersichtlich keinerlei inhaltlichen Zusammenhang zum vom Kläger gewählten Studiengang aufweise.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das OVG Koblenz zu.
Gericht/Institution: | VG Trier |
Erscheinungsdatum: | 12.11.2013 |
Entscheidungsdatum: | 30.10.2013 |
Aktenzeichen: | 5 K 692/13.TR |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen