Direkt zum Hauptbereich

Sozialrechtsanwälte der billigste Schreibdienst der Nation, 87,50 € für sechs Briefe im Beschwerdeverfahren

LSG Thüringen stellt klar was der Gesetzgeber will: Vertreter von Hartz IV Empfänger sollen nicht kostendeckend arbeiten können LSG Thüringen, 21.08.2012 -  L 6 SF 1037/12 B

Im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht hatte ein Kollege Rechtsanwalt, der an das Gute im Menschen glaubt, einen Antrag auf Festsetzung seiner Gebühren im Prozesskostenhilfeverfahren gestellt. Er hatte insgesamt sechs Schreiben verfasst und eine Verfahrensgebühr in Höhe von 465 € beantragt (Nr. 3204 VV-RVG)
Nun hat ihn das LSG Thürungen eines anderen belehrt, denn hier ist die Gebühr Nr. 3501 VV-RVG einschlägig und die beträgt halt nur 87,50 € (als Mittelgebühr).

Und das für sechs Schreiben in einem Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wo es um existenzsichernde Leistungen geht. Merke für ein hochqualifizierte Leistung, wofür man mindestens sechs Jahre Ausbildung benötigt.


Kommentare

  1. Wenn ich für jeden Brief, den ich schreibe, 10 € bekäme, dann wäre mein Monatsgehalt 5-stellig ...

    Damit will ich nur sagen: es kommt auf die Briefe an ... "6 Briefe" heisst erstmal noch gar nichts ...

    AntwortenLöschen
  2. Wenn der Rechtsanwalt vom Beratungskostenhilfeschein nicht leben kann, sollte er mal beim zuständigen Jobcenter aufstocken lassen.

    -Aufgewachter-

    AntwortenLöschen
  3. Fakt ist aber, dass man/frau für 6 Briefe nicht nur 20 Minuten braucht...
    Dass Rechtsanwälte ungern mit dem Sozialrecht zu tun haben, ist ja durch diese Sätze, das muss man mal sagen - gewollt.
    Würden Anwälte anständig bezahlt - wie z.B. Landesrichter :-) denke ich, wäre die Klageschwemme geradezu überbordend.
    Eine mangelnde Rechtssicherheit ist ja direkt unbd unmittelbar nur durch mangelnde Aufklärung, bzw. Unterdrückung gegeben.
    Dass man nun auch die Prozesskostenhilfe beschränken möchte, während sich unsere Abgeordneten mal wieder einen ordentlichen Schluck aus der Pulle leisteten (584.-- Euro, monatlich, versteht sich), zeigt, wohin die Reise geht.
    Wenn also die Klagen überhand nehmen, muss man
    a) die Sätze kürzen,
    b) die Schrauben (Sanktionen)anziehen und
    c) noch mehr Richter einstellen...
    Genauso gut wäre es - wenn sich unsere Abgeordneten endlich ein neues Volk suchen würden.

    AntwortenLöschen
  4. @aufgewachter
    Aufwachen!
    Ich les da nix von Beratungshilfeschein...

    AntwortenLöschen
  5. @ Jean : So wie es im Augenblick in der NGO BRD ausschaut, wird ein Großteil der rund 180.000 Rechtsanwälte innerhalb der BRD zugunsten der EU bald überflüssig werden.

    Wozu eigentlich Rechtsanwälte beauftragen, wenn sich die Gerichte noch nicht einmal an das Grundgesetz halten?

    Wir leben nunmal leider in einer US-Besatzungszone (Die Kosten der Besatzung sind vom Bund zu tragen Artikel 120 GG) mit einer nicht legitem Regierung.

    Zitat Anfang " ... 3. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.7.2012 zur Verfassungswidrigkeit des Wahlrechts ist davon auszugehen, daß die Handwerksordnung als Bundesgesetz unter einem verfassungswidrigen Wahlgesetz zustandegekommen ist und damit von einem illegitimen Gesetzgeber stammt. Dies gilt in jedem Fall für die Änderungen vom 24.9.1998 und 20.12.2011.

    Da der Gesetzgeber in diesen Fällen nicht vorschriftsmäßig besetzt war, kann unter diesen Umständen nach Auffassung des Klägers auch keine legitime Handwerksordnung geschaffen worden sein. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, daß insoweit Nichtigkeit vorliegt.

    Die Tragweite der neuesten Karlsruher Entscheidung ist dermaßen tiefgreifend, daß diese grundlegenden Säulen einer rechtsstaatlichen Gesetzgebung ab sofort in Zweifel zu ziehen sind.

    Damit kann aber der Beitragsbescheid der Beklagten sowie die Zwangsmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten keinen Bestand haben.

    Der Kläger geht davon aus, daß in diesem Verfahren diese grundlegenden Fragen geklärt werden müssen und können, um ein Maß für die Tragweite der Karlsruher Entscheidung zu bekommen. Die Beantwortung dieser Frage liegt im allgemeinen Interesse, so daß fürsorglich angeregt wird, nach Art. 100 GG zu verfahren ... " Zitat Ende.

    Quelle : http://mywakenews.wordpress.com/2012/07/26/brd-cducsu-und-fdp-regieren-illegal/

    Quelle : http://aufgewachter.wordpress.com/?s=NGO&submit=Suchen

    -Aufgewachter-

    AntwortenLöschen
  6. Diesen Bericht kann ich so nicht nachvollziehen, denn tatsächlich hat er zunächst eine Kostenrechnung von 1022,21 € gestellt die auch beglichen wurde.
    Nach "Erinnerung" des JC wurde diese dann auf 519,14 € festgesetzt und ausgeführt, m.a.W. vermutlich gegen die vorherige Zahlung verrechnet.
    Dagegen hat der Anwalt Beschwerde auf Zahlung von 683,06 € eingelegt.
    Diese Beschwerde wurde abgewiesen aufgrund des Verschlechterungsverbotes blieb es aber bei 519,14 € für insgesamt 6 Schreiben, davon 2 in Eigeninteresse.
    Für die 4 ursprünglichen (identisch, da 4 Personen) Anträge auf einstweilige Anordnung hat er durch die Beiordnung (PKH) also insgesamt 519,14 € erhalten.
    Unterschlagen wird bei der Fokussierung auf die 87,50 € die weitere Pauschale von 250 € ff., ähnlich wie bei Ärzten, die angeblich für ein Gespräch auch nur 1,79 € (Fantasiesatz, den genauen kenne ich nicht, aber in dieser Größenordnung gefallen) abrechnen können, tatsächlich aber etliche weitere Positionen für den Termin abrechnen.
    Auch nicht unerheblich, dass es sich dabei um Dienstverträge handelt die im Unterschied zum Werkvertrag keinerlei Erfolg bedingen, d.h. selbst bei schlechtester Leistung werden die Gebühren fällig.
    Nicht das wir uns missverstehen, ein guter Sozialrechtsanwalt sollte auch ein vernünftiges Honorar erhalten, nur so wie dargestellt geht es natürlich auch nicht.
    Sofern ich mich bei der Darstellung der Faktenlage geirrt habe, bitte ich um Korrektur.

    fG


    AntwortenLöschen
  7. Hier geht es um die Beschwerde. Das ist ein unabhängig vergüteter Verfahrenszug, der mit der Vergütung des Ursprungsverfahrens nichts zu tun hat. Es gibt im RVG unterschiedliche Positionen für die Beschwerde. Die Sozialgerichte suchen sich hier die billigst mögliche Variante aus. Das kenne ich aus Erfahrung auch. Da es sich hier um ein Gerichtsverfahren handelt, hat das auch nichts mit Beratungshilfe zu tun, von dieser ist lediglich Beratung oder das Widerspruchsverfahren abgedeckt. Im besten Fall wäre PKH möglich. Das hat aber mit der Gebühr, die gezahlt wird, immer noch nichts zu tun. Also Hinweis: hier geht es darum, welche Gebühr im RVG die passende ist. Das RVG wird hier von den Sozialgerichten zu ungunsten der Rechtsanwälte ausgelegt. Ebenso ist anzumerken, dass Sozialgerichtsverfahren vielfach umfangreich sind und kompliziert. In der Vergütung spiegelt sich das jedoch nicht wieder. Fazit ist, dass - wenn nicht kostendeckend und auch noch wenigstens angemessen einkommensbringend gearbeitet werden kann - bald keiner mehr bestimmte Tätigkeiten wird erbringen wollen. Ob das unserem Rechtsstaat würdig ist, wage ich zu bezweifeln. Und nicht vergessen darf man, dass das Honorar nicht das Reineinkommen des Anwaltes ist. Hiervon müssen die Miete, Versicherungen, Telefon, Fax, Internet, Kanzleiinventar, Angestellte, etc. ebenso bezahlt werden.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist