Bayerisches Landessozialgericht,Urteil vom 02.02.2012,- L 11 AS 284/11 -
Unabweisbarkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt, dessen Deckung erforderlich ist, um im konkreten Einzelfall das menschenwürdige, sozio- kulturelle Existenzminimum sicherzustellen (Münder in LPK- SGB II, 4. Aufl. § 21 Rn. 38).
Dieser entsteht jedoch erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - Juris Rn. 208 = BGBl I 2010, 193ff).
Zudem muss es sich um einen dauerhaften Bedarf handeln, dessen Deckung allein durch die Gewährung von Darlehen unzweckmäßig erscheinen muss (vgl. BVerfG aaO Rn.207).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151612&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Also wäre nach der Lesart des Gerichtes ein Darlehensantrag für diese Kosten durchaus denkbar.
AntwortenLöschen"dessen Deckung allein durch die Gewährung von Darlehen unzweckmäßig erscheinen muss".
Warum soll das Amt auch einen Zuschuß zahlen, wenn der Aufwandsersatz eventuell in einem erfolgreichen Rehabilitationsverfahren selber erstritten werden kann.