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Bei einem vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen Schuldentilgung,ist eine fiktive Anrechnung im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II nicht gerechtfertigt

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 26.04.2012,- L 7 AS 552/12 B ER -



Die Sanktionsregelung des § 31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.


Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen (Urteil des erkennenden Senates vom 22.04.2010, Az.: L 7 AS 107/09, so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, Az.: L 10 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS ER).

Ist von einem Geldbetrag nichts mehr vorhanden, kommen öffentliche Hilfeleistungen in Betracht (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 09.01.2008, S 2 B 483/07, S 2 B 484/07).


Es bleibt dem Leistungsträger unbenommen, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II gegeben sind.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151860&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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