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Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 04.04.2012,- L 15 AS 77/12 B ER -

Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt stellt sich als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, so dass die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=0C666606857A0F7DE493017BB5C9E852.jp94?doc.id=JURE120008716&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 



Anmerkung von Willi 2: Siehe dazu auch hier: Sozietät Beier - Beier … über Entscheidungen zu rechtswidrigen Eingliederungsverwaltungsakten

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2071

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