1. BSG, Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 132/11 R-
Jobcenter können an Mietschulden beteiligt werden.
Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern, denn dies kann nur dann mindernd angerechnet werden, wenn es auch realisiert wird(vgl. auch Urteil des Senats vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R).
Nämlich nur dann stehen bereite Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt - trotz denkbarer Mietschuldentilgung - der Bedarfsdeckungsgrundsatz die Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch.
2. BSG,Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 159/11 R -
§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 a.F. findet keine Anwendung, wenn ein Hilfebedürftiger die Betriebskostenvorauszahlungen nicht weitergeleitet, sondern zweckwidrig verbraucht hat.
Denn die in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II genannten Gutschriften oder Rückzahlungen müssen als Einkommen zu qualifizieren sein. Hingegen resultiert das vom JC errechnet fiktive Guthaben aus einer bestimmungswidrigen Verwendung der gewährten Leistungen durch die Klägerin.
Für die Verrechnung derartiger Beträge bietet § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II - wie Wortlaut und Entstehungsgeschichte belegen - keine Handhabe.
Jobcenter können an Mietschulden beteiligt werden.
Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern, denn dies kann nur dann mindernd angerechnet werden, wenn es auch realisiert wird(vgl. auch Urteil des Senats vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R).
Nämlich nur dann stehen bereite Mittel nicht zur Verfügung und rechtfertigt - trotz denkbarer Mietschuldentilgung - der Bedarfsdeckungsgrundsatz die Nichtberücksichtigung des Guthabens bei dem Leistungsanspruch.
2. BSG,Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 159/11 R -
§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 a.F. findet keine Anwendung, wenn ein Hilfebedürftiger die Betriebskostenvorauszahlungen nicht weitergeleitet, sondern zweckwidrig verbraucht hat.
Denn die in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II genannten Gutschriften oder Rückzahlungen müssen als Einkommen zu qualifizieren sein. Hingegen resultiert das vom JC errechnet fiktive Guthaben aus einer bestimmungswidrigen Verwendung der gewährten Leistungen durch die Klägerin.
Für die Verrechnung derartiger Beträge bietet § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II - wie Wortlaut und Entstehungsgeschichte belegen - keine Handhabe.
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