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Überbrückungsgeld ist bei der Leistungsberechnung als Einkommen vollständig zu berücksichtigen, denn es dient demselben Zweck wie die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 10.05.2012,- L 5 AS 301/10 B -

Es unterscheidet sich nach seiner gesetzgeberischen Zielrichtung nicht von dem Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III, für den das BSG bereits Zweckidentität angenommen hatte (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 16/06 R).


Es handelt sich um eine Leistung der sozialen Absicherung für SGB II-Leistungsempfänger in der Anfangsphase einer selbstständigen Tätigkeit. Sie soll Existenzgründer in der Startphase ihres Unternehmens insoweit unterstützen, als ihnen die Sorge um das Bestreiten der Lebenshaltungskosten abgenommen wird.



Solange aus der neu aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit noch keine vollen Einnahmen zu erwarten sind, soll der Gründungszuschuss den Lebensunterhalt des vorher Arbeitslosen sichern (vgl. Strathmann in: Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 57 RN 3).



Die Auffassung der Antragsteller, das Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III sei zum Ausgleich des Betriebsdefizits zu verwenden, ist demnach falsch. Sie verkennt die Funktion dieser Sozialleistung, die keine Wirtschaftssubvention darstellt.


Die Förderung dient nicht dem Unternehmen, sondern sichert den Lebensunterhalt des Unternehmers und ggf. seiner Angehörigen. Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit können daher nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2008, Az.: S 159 AS 21256/08 ER, RN 23).

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