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Volle Fahrtkostenerstattung bei Einladung durch Job-Center

Bayerisches Landessozialgericht,Urteil vom 27.03.2012,- L 11 AS 774/10 -


Das LSG München hat entschieden, dass der Job-Center die Fahrtkosten vollständig erstatten muss, wenn er den Hartz-IV-Empfänger zu einem Meldetermin einlädt.


Das beklagte Jobcenter in A. hatte in Januar 2010 die Klägerin, eine Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5.34 Euro. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19 km sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde.


Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie habe witterungsbedingt eine um 2 km längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 Euro gekostet.


Das LSG München hat der Klägerin Recht gegeben und das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz i.H.v. 8,60 Euro verurteilt.


Wer zu einem Meldetermin eingeladen werde, müsse dem zwingend folgen. In der Folge müsse das einladende Job-Center auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe stehe zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden könne. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei rechtswidrig. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, sei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten.


Der Rechtsstreit um 3,26 Euro wurde vom Landessozialgericht als zweiter Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten müssen, als bisher.




http://www.juris.de/jportal/portal/t/cg7/page/homerl.psml;jsessionid=ED8BE5E80EA6FF3BB6E62737C0932B4A.jpe5?nid=jnachr-JUNA120501447&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 



Anmerkung von Willi 2: Bereits am 21.04.2012 wurde folgender Beitrag von uns veröffentlicht:


Bei einem Meldetermin nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs 1 SGB III muss das Jobcenter dem Antragsteller die tatsächlichen Fahrkosten erstatten

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/bei-einem-meldetermin-nach-59-sgb-ii.html


Fazit:Täglich die neuste Rechtsprechung zum SGB II beim Sozialrechtsexperten lesen!!!


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