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Die Absenkung um 30% gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß

Landessozialgericht Baden-Württemberg,Beschluss vom 23.04.2012,- L 2 AS 5594/11 NZB -

 31 Abs. 1 SGB II a.F. eröffnet keinen Raum für eine Ermessensentscheidung oder eine Reduzierung der Absenkung der ersten Stufe im Wege einer Härtefallregelung. Richtig ist zwar, dass die Verwaltung bereits von Verfassungs wegen bei ihrem Handeln stets an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist.


 Bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen kann der Vorwurf unverhältnismäßigen Verwaltungshandelns jedoch immer nur darauf gestützt werden, dass die Ermächtigungsgrundlage ihrerseits unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sei. Eine Verfassungswidrigkeit des § 31 Abs. 1 SGB II a.F. ist jedoch nicht zu erkennen. Auf die Rechtsprechung des BSG zu den Härteklauseln im Sperrzeitenrecht ist schon deshalb nicht abzustellen, weil die Härtefallregelungen im SGB III im Hinblick auf das eigentumsgeschützte Arbeitslosengeld (eine auf eigenen Beiträgen beruhende lohnbezogene Versicherungsleistung) eingeführt wurden (vgl. zuletzt BSG v. 25.8.2011 – B 11 AL 30/10 R= juris RdNr. 24).

Die vorliegend als erste Stufe erfolgte Absenkung um 30% gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis 31.3.2011 gültigen Fassung ist nicht verfassungswidrig.



Es ist Sache des parlamentarischen Gesetzgebers, den Leistungsanspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren (BVerfG v. 9.2.2010 – 1/BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175 RdNr. 138), zu dieser Konkretisierung durch einfaches Recht gehörte auch § 31 SGB II a.F. bzw. gehören ab dem 1.4.2011 die §§ 31 ff. SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I, 453).



Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Eigenaktivität und Mitwirkungsobliegenheiten unabhängigen Anspruch eines bestimmten Leistungsniveaus. Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011 § 31 RdNr. 13 unter Hinweis auf BVerfG v. 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09 = NJW 2010, 2866; ebenso BT-Drucks 17/3404, 110; vgl. auch BSG v. 9.11.2010 – B 4 AS 27/10 R = SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 34).



Der Gesetzgeber hat zudem einen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. Dieser ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG v. 9.2.2010 – 1/BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175 RdNr. 138). Jedenfalls der bei Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erweiterte Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lässt Raum für abgesenkte Leistungen bei Pflichtverletzungen.



https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151956&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kommentare

  1. "Jedenfalls der bei Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erweiterte Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lässt Raum für abgesenkte Leistungen bei Pflichtverletzungen."

    Hanebüchener Schwachsinn.
    Es ist schon erschreckend, mit welch dumm-dreister Plumpheit hier ausgerechnet mit einer Passage aus dem Abschnitt des BVerfG-Urteils, welcher sich mit den Anforderungen an das Ermittelungsverfahren zur Bestimmung eines allgemeingültigen (sic!) Regelbedarfs Hilfsbedürftiger befaßt, doch noch eine Zweiklassengesellschaft innerhalb der Unterschicht gerechtfertigt wird.
    Eine dermaßen unverhohlene Bewertung menschlichen Lebens nach seinem wirtschaftlichen Nutzen ist schlichtweg braune Sch**** par excellence!

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  2. 1. Diese Richter haben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht richtig oder nicht vollständig gelesen, wenn sie es gelesen haben, haben sie es nicht verstanden. Denn das BVerfG spricht ganz klar von einem unteilbaren, unverfügbaren Anspruch.
    2. Dieselben Richter wollen doch nicht der Welt weismachen, daß 30 Prozent der Regelleistungen für gesellschftliche Teilhabe vorgesehen sind, also Dinge wie Vereinsbeiträge, Museen, Theater, etc.
    Da lachen wieder einmal die Hühner. Was sehr bitter klingt.
    3. Was das BVerfG damit meint, wenn es sagt, das GG gebiete nicht "bedarfsunabhängige, voraussetzungslose" Sozialleistungen, das kann, wer lesen kann und Verstand im Hirn hat, aus dem Zusammenhang sehr gut erkennen. Im Urteil vom 7.7.2010 ging es nämlich um eine Klägerin, die Ausbildungsbeihilfe und Geld nach dem SGB erhielt, und darüberhinaus auch noch etwas mehr wollte, weil sie eine private Berufsschule besuchte. Sie reklamierte, benachteiligt zu sein gegenüber anderen, die eine staatliche Berufsschule besuchen, die kein Schulgeld kosteten.
    An einer Stelle des Urteils bezieht sich das BVerfG darauf, daß die Klägerin Kindergeld bekam, welches ihr als Einkommen angerechnet wurde. An diesem Punkt weist das BVerfG darauf hin, daß auf Sozialleistungen, mit einem weiten Spielraum des Gesetzgebers, auch Einkommen gezählt werden kann, wozu das Gericht offenbar auch das Kindergeld zählt.
    Über "Eigenaktivität" und "Mitwirkungsobliegenheiten" ist damit so etwas von nichts gesagt, daß es weniger gar nicht sein kann. Und auch in der Vergangenheit hat das BVerfG zu derartigen Punkten wenig bis nichts gesagt. Wenn etwas darüber verbreitet wurde, dann in der Regel in der juristischen Literatur (wozu auch Kommentare zählen). Und in aller Regel sind derlei Dinge an den Haaren herbeigezogen und finden keinen bis kaum Niederschlag im Gesetz. Vor allen Dingen sind die sogenannten "Obliegenheiten" eine Konstruktion, die dazu dient, gewissen Dingen eine Scheinrechtfertigung zu geben und vor allem davon abzulenken, daß es keine Strafe ohne Gesetz (und zugehörigen Straftatbestand) geben darf.
    Also noch einmal: mit "keine vorraussetzungslosen Sozialleistungen" hat das BVerfG lediglich gemeint, daß man sich Einkommen anrechnen lassen muß, selbst wenn es sich dabei um Kindergeld handelt. Punkt. Mehr nicht. Alles andere dahinein interpretierte ist kranke Fantasie derjenigen, die es verbreiten.
    Das wird auch nicht richtiger dadurch, daß es durch Richter eines Landessialgerichtes verbreitet wird. Im Gegenteil ist es um so falscher deswegen, weil sie sich vorhalten lassen müssen, ihre Poteniale an Bildung (Lesen) und Körper (Denkvermögen) nicht in vollem Umfang zwecks der Ausübung ihres Berufes ausgenutzt zu haben.

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  3. Die Poster hier haben bisher eher nicht verstanden, daß das vermeintliche Opfer diese Praxis mit seiner eigenhändigen Unterschrift auch in der krassen Form sogar genehmigt/beantragt hat.

    Nur wer liest schon die Papiere und das Kleingedruckte, das er flugs mal eben unterzeichnet.

    Und bei Sanktionen gilt auch noch aufgehoben ist nicht aufgeschoben.

    Wie hoch das unverzichtbare ExMin ist hat bislang nicht einmal die HB interessiert, also warum sollen sich Richter also darum kümmern??

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  4. @ tunichtgut:

    Sobald die Verfassungswidrig von Sanktionen höchstrichterlich bestätigt wird, ist es doch egal, ob man eine Sanktion als Vertragsbestandteil akzeptiert hat, oder?
    Schließlich wäre ein solcher Vertrag ja dann als sittenwidrig einzustufen und somit zumindest teilweise nichtig, insbesondere weil an einen Vertrag mit der öffentlichen Hand sicherlich höhere ethische Maßstäbe anzusetzen sind, als an einen Vertrag zwischen Privatpersonen.

    Eine genauere Definition des SKEM und eine deutlichere Feststellung seiner Unverfügbarkeit einzuklagen macht ja durchaus Sinn, ich gebe allerdings zu bedenken, daß dies ein Anliegen ist, welches schon allein wegen seiner Komplexität zu einem äußerst langwierigem Hin und Her führen wird - mit einem einzigen Urteil dürfte sich das nicht erledigen lassen.

    Ein Sieg gegen die Sanktionen ließe sich hingegen vergleichsweise zeitnah bewerkstelligen und wäre - schon allein wegen seiner Signalwirkung - von strategischem Vorteil auch für SKEM-Verfahren.

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  5. @tutnichtgut
    Nein, Sie sind hier derjenige, der nichts verstanden hat.

    Alle Grundrechte, auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminumum, sind unteilbar, d.h., auch Sie als Bürger können es nicht veräußern.

    Die Höhe des Existenzmimimums wurde durch die Bundesregierung in ihrer H4-Reform Anfang 2011 bestimmt und diese Höhe ist allgemeingültig (siehe BVerfG v. 09.02.2010).

    Die ARGE kann also nicht einfach sagen "So, Du kriegst weniger als der Sepp, weil Du nicht so lieb wie der Sepp gewesen bist!"

    Solche Richter, wie dieser hier vom LSG BW und dem 7. Senat des LSG NRW sollten sich in Grund und Boden schämen!

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