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Ein Anordnungsgrund in einem auf Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft und Heizung gerichteten Verfahren ist regelmäßig erst dann gegeben, wenn konkret Wohnungslosigkeit droht

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschlüsse vom 16.05.2012,- L 6 AS 725/12 B ER - und - L 6 AS 726/12 B -


Leistet der Antragsteller einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nicht Folge und räumt die Wohnung nicht, muss der Vermieter zunächst eine Räumungsklage erheben. Für diesen Fall enthält § 22 Abs. 9 SGB II in der Fassung vom 24.03.2011 Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. So ist das Amtsgericht nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Grundsicherungsträger unverzüglich Tatsache und näher bezeichnete Einzelheiten der Räumungsklage nach der Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzuges mitzuteilen.


Dies dient der Prävention von Obdachlosigkeit und soll es den Leistungsträgern ermöglichen, auch unabhängig von einem Antrag zu prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme der Mietrückstände abzuwenden ist (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22, Rn. 200).


Denn die Kündigung wird gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.


 Insbesondere angesichts dieser rechtlichen Regelungen ist das Vorliegen des erforderlichen Anordnungsgrundes trotz der erfolgten Androhung der Kündigung und gesetzten Zahlungsfrist zum 26.04.2012 zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER; Beschluss vom 09.09.2009 - L 12 B 62/09 AS ER).

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