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Hartz IV: Auch Bausparzinsen gelten als Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.04.2012 - L 1 AS 5113/11

Leitsätze

Zinsen aus einem Bausparvertrag sind für den Hilfebedürftigen verfügbares Einkommen. Dies gilt auch dann, wenn Voraussetzung hierfür die Auflösung des Bausparvertrages ist.


Langzeitarbeitslose müssen sich auch die Zinsen bei einem Bausparvertrag als Einkommen anrechnen lassen, selbst wenn die Zinsgutschrift allein nicht ausgezahlt werden kann. Um die Zinseinkünfte für den Lebensunterhalt nutzen zu können, ist den Betroffenen sogar die Kündigung des Bausparvertrags zuzumuten.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich ein Hartz-IV-Bezieher dagegen gewehrt, dass das Jobcenter die Zinsen aus seinem Bausparvertrag in Höhe von jährlich knapp 70 Euro als Einkommen gewertet hatte. Der Vertrag sah vor, dass die Zinsen nicht ausgezahlt werden können, sondern vielmehr sein für die Altersvorsorge gedachtes Vermögen erhöhen, so der Kläger. Das Arbeitslosengeld II dürfe daher nicht gekürzt werden, da er die Zinsen nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden könne. Außerdem habe er seinen Vermögensfreibetrag noch nicht ausgeschöpft. Das LSG wertete die Zinsgutschrift jedoch als Einkommen.

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