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Bundessozialgericht aktuell vom heutigem Tage zu Hartz IV-

Hartz-IV-Empfänger muss Münzsammlung verkaufen, wenn ihr Verkauf nicht unwirtschaftlich ist .


BSG, Urteil vom 23.05.2012,- B 14 AS 100/11 -

Verkauf laut Richtern zumutbar

Laut Gesetz müssen Arbeitslose Vermögenswerte nicht verkaufen, wenn dies "offensichtlich unwirtschaftlich" ist. Damit wolle der Gesetzgeber "einen wirtschaftlichen Ausverkauf verhindern", stellte das BSG nun klar.

Nach bisheriger BSG-Rechtsprechung müssen Arbeitslose beispielsweise eine Lebensversicherung nicht verkaufen, wenn ihr Rückkaufwert noch deutlich unter den bisherigen Einzahlungen liegt. Bewohnt ein Hartz-IV-Empfänger eine eigene angemessene Wohnung, muss er diese nicht verkaufen, wenn dies nur mit erheblichem Wertverlust möglich ist.

Auf frei verkäufliche Vermögenswerte mit frei schwankenden Preisen sei dies aber nicht voll übertragbar, urteilten nun die Kasseler Richter. Die Schwelle zur "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit" sei hier noch schwerer auszumachen und liege in jedem Fall deutlich tiefer. Im konkreten Fall sei der Verkauf noch zumutbar gewesen.
http://www.welt.de/politik/deutschland/article106366791/Hartz-IV-Empfaenger-muss-Muenzsammlung-verkaufen.html 


Anmerkung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.08.2010 , - L 7 AS 382/08 - ,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 100/11 R -


Die Verwertung einer Münzsammlung ist nicht bereits dann unwirtschaftlich im Sinn des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, wenn der auf dem Marktgeschehen beruhende Verkehrswert geringer ist als es die Anschaffungskosten gewesen sind.

Das Risiko, dass aufgrund sich veränderter Marktpreise wirtschaftliche Verluste eintreten, liegt in der Sphäre des Leistungsberechtigten.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/06/die-verwertung-einer-munzsammlung-wert.html 

Kommentare

  1. Werfen wir einmal einen Blick in die Glaskugel auf die Rechtslage für Hilfeempfänger (HE) in einigen Jahren:

    Der HE hat seine Münzsammlung zu verkaufen.

    Auch die Briefmarkensammlung ist zu Geld zu machen.

    „Sie“ hat ihre Schuhsammlung zu verscherbeln.

    Der Besitz von Edelmetallen ist nicht erlaubt, auch nicht in der Form eines Eheringes. Zahngold ist, falls vorhanden, in Selbsthilfe zurückzugewinnen und zu verkaufen.

    Als Dinge des täglichen Bedarfs werden dem HE zugebilligt: ein Stuhl pro Person, ein einfacher Tisch, bestehend aus zwei Böcken mit einer daraufgelegten Platte. Diese darf für jede Person eine Größe von einem viertel Quadratmeter nicht überschreiten. Als Schlafstatt wird dem HE ein Strohsack zugestanden. Dies war auch in früheren Zeiten für viele Leute üblich, und die Menschheit hat es erkennbar überlebt, dewegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden.

    Als persönliche Dinge werden jedem HE erlaubt: einmal Unterwäsche, ein Hemd, eine Hose und ein Pullover. Ein Paar Socken für den Sommer, ein Paar Kniestrümpfe für den Winter. (Im Gegenden mit mildem Wintern, etwa entlang des Rheins, wird das Paar Kniestrümpfe nicht für nötig erachtet.) Ein Paar Sommer- und ein Paar Winterschuhe. Einen kurzen Mantel oder eine Jacke, eine Mütze oder ein Hut. Sollten Mantel oder Jacke eine Kapuze haben, entfallen Mütze oder Hut, eine eventuell vorhandene Mütze oder ein eventuell vorhandener Hut ist zu verkaufen.

    Sollte ein HE mehr Möbel besitzen als oben angegeben, hat er diese zu verwerten. Entweder durch Verkauf, oder, sofern die Kaufangebote den Preis für Feuerholz nicht überschreiten, durch Verwendung als Hausbrand im Winter.

    Der HE muß, beginnend mit dem Wissen um seine zukünftig eintretende Hilfebedürftigkeit, jeden Flohmarkt anfahren, der in zumutbarer Entfernung liegt, um seine Habseligkeiten zu verkaufen. Eine Anfahrt zu einem Flohmarkt von über 200 Kilometer Länge ist jedenfalls nicht von vorneherein schon deswegen unzumutbar, weil im vorhinein nicht sicher ist, ob die Fahrtkosten durch die Verkaufserlöse wieder hereinkommen. Sollte die Hilfebedürftigkeit aufgrund günstiger Umstände wie Rücknahme der Kündigung oder den Antritt einer neuen Arbeitsstelle, nicht eintreten, ist eine Restitution (Entschädigung) gleich welcher Art für eventuelle Verluste aus den vorzeitig erfolgten Verkäufen ausgeschlossen, da es zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und da die gesetzliche Verpflichtung zum Verkauf des Eigentums eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums, Art. 14 GG, ist.

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  2. Brille, Gebiß, Krücken, Rollstuhl und andere Hilfsmittel sind für den HE nicht lebensnotwendig und müssen ebenfalls veräußert werden. Schenkungen von Hilfsmitteln – wie von allen anderen nicht notwendigen Dingen – sind durch den HE auf alle Fälle anzunehmen, sie dürfen aber nicht in Benutzung genommen sondern müssen sofort zum Verkauf gestellt werden. Eine Abweichung hiervon stellt leistungswidriges Verhalten dar und wird nach den üblichen Regeln bestraft. (In ein paar Jahren hat man die euphemistische Sprachregelung sogenannter „Sanktionen“ aufgegeben, die entgegenstehenden Internationalen Verträge aufgekündigt und nennt den Entzug sozialer Leistungen beim Namen.)

    Ebenso stellt es ein strafwürdiges und leistungswidriges Verhalten dar, die Anschaffung medizinischer Hilfsmittel oder anderer nicht notwendiger Dinge aus den staatlicherseits zugewandten Geldmitteln anzuschaffen. In solchen Fällen ist ein besonders schwerer Fall des Leistungsmißbrauchs gegeben.

    Die skizzierte Rechtslage ist die konsequente Fortsetzung heutiger Rechtsprechung, nach der Inhalt und Umfang staatlicher Fürsorge durch fiskalische Gesichtspunkte ebenso abgegrenzt werden wie dadurch, daß sich aus der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG eine verfassungsimmanente Schranke für die Reichweite des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 I GG ergibt, nach der die Höhe der Leistungen nicht mehr als unbedingt notwendig in das Eigentumsrecht der nicht hilfebedürftigen Staatsbürger eingreifen darf.

    Dem steht auch die Menschenwürdegarantie nach Art. 1 I GG nicht entgegen, denn wie anhand zahlreicher Beispiele aus der sogenannten Dritten Welt zu erkennen ist, ist für die Menschenwürde der Besitz, den jemand sein eigen nennt, kein Maßstab. Anders zu urteilen hieße, armen Menschen ihre Menschenwürde schon wegen ihrer Armut abzusprechen, was niemand ernsthaft behauptet. Vielmehr ergibt sich die Menschenwürde alleine aus der physischen Existenz eines Menschen. Da durch die neue Rechtslage für Hatz4-Empfänger deren physische Existenz erkennbar gerade nicht tangiert wird, bleibt damit auch deren Menschenwürde gewahrt.

    Das starke Anwachsen der Zahl der Hilfeempfänger hat es für den Gesetzgeber notwendig gemacht, das soziokulturelle Existenzminimum und die Rechte und Pflichten der HEs neu zu bestimmen. Eventuell entgegenstehende internationale Verträge hat die Bundesregierung aufgekündigt.

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