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Die Leistungsversagung war rechtswidrig, denn der Leistungsbezieher konnte keine Einkommens- bzw. Vermögensnachweis seiner Mutter und ihres Lebenspartners bzw. keine Nachweise über die Kosten der Unterkunft vorlegen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Urteil vom 26.04.2012,- L 18 AS 2167/11 -

Das JC wäre daher gehalten gewesen, entsprechende Auskünfte bzw. Unterlagen von der Mutter und von deren Lebenspartner unmittelbar einzufordern, und zwar auf der Grundlage von § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – von der Mutter – und nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II von deren Partner.


 Solange das JC  keine hinreichenden Anstrengungen unternommen hat, seinen Auskunftsanspruch gegenüber Dritten durchzusetzen, kommt auch eine Beweislastentscheidung in der Sache zu Lasten des Klägers nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5).



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